Gemeinderatsbeschluss

Grünes Licht für Solarpark auf Gemarkung Unterwittighausen

Sechs Monate nach Beschluss sind Unterlagen zur Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens für Freiflächen-Photovoltaikanlagen einzureichen

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Der Gemeinderat Wittighausen beschloss in seiner Sitzung eine Klausel, wonach sich ein Vorhabenträger verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach dem entsprechenden Gemeinderatsbeschluss die Unterlagen zur Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens für eine Photovoltaikanlage auf Freiflächen vorzulegen. © Peter D. Wagner

Wittighausen. Einstimmig hat der Gemeinderat Wittighausen in seiner jüngsten Sitzung die Aufstellung eines Bebauungsplans für das Sondergebiet „Solarpark Ober der Neubrücke“ auf Gemarkung Unterwittighausen beschlossen.

Zudem hat das Gremium eine Flächennutzungsplanänderung befürwortet und beantragt bei der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Grünsfeld-Wittighausen die entsprechende Änderung des gemeinsamen Flächennutzungsplans. Zusätzlich bewilligte der Rat eine Klausel, wonach sich ein Vorhabensträger unter anderem verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Fassung des zustimmenden Gemeinderatsbeschlusses die Unterlagen für die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens vorzulegen.

Anlass ist das Bauvorhaben eines Investors zur Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage westlich des Ortsteils Unterwittighausen im Gewann „Ober der Neubrücke“. Das Vorhaben soll dazu beitragen, die durch die Bundes- und Landesregierung vorgegebenen Ziele einer deutlichen Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien zu erreichen. Im Parallelverfahren ist mit der Aufstellung des Bebauungsplans eine Anpassung des Flächennutzungsplans der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Grünsfeld-Wittighausen erforderlich. Derzeit ist der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans „Solarpark Ober der Neubrücke“ im Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Fläche dargestellt.

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Bis zum Stichtag 1. November 2022 waren bei der Verwaltung vier Anträge für Freiflächen-Solaranlagen eingegangen. Unabhängig davon hatten die Gemeinde Wittighausen und die Stadt Grünsfeld, die insbesondere für eine gemeinsame Flächennutzungsplanung eine Verwaltungsgemeinschaft unterhalten, miteinander einen Kriterienkatalog zur Einschätzung festgelegt. Dieser beinhaltet, dass bei Ackerzahlen ab 60 abgewogen werden soll, ob eine Photovoltaikanlage genehmigt werden könne oder einer landwirtschaftlichen Nutzung Vorrang einzuräumen sei. Darüber hinaus sollen bei Ackerzahlen ab 65 ausnahmslos keine Anlagen für Freiflächen-Photovoltaik erlaubt werden.

Im Januar hatte der Gemeinderat sich gemäß diesen beschlossenen Kriterien für drei von vier beantragten Freiflächen-Photovoltaikanlagen auf Gemeindegebiet Wittighausen ausgesprochen.

Zustimmung fanden die Anträge für den Solarpark bei Unterwittighausen im Gebiet „Ober der Neubrücke“ mit einer Größe von 5,3 Hektar und Ackerzahlen zwischen 51,8 und 57,8 sowie auf Gemarkung Poppenhausen im Bereich „Ober der Strut“ auf 6,4 Hektar mit einer Ackerzahl von 37,8.

Zudem wurde ein Vorhaben auf Gemarkung Oberwittighausen im Gewann „Hungerleiden“ mit knapp 6,6 Hektar sowie Ackerzahlen zwischen 50,7 und 58,4 befürwortet. Für dieses Areal war auf Antrag der EnBW bereits 2017 ein Bebauungsplanverfahren eingeleitet worden, das jedoch im Herbst wegen Stagnation des Vorhabens wieder eingestellt wurde.

Abgelehnt wurde der Antrag für eine rund elf Hektar umfassende Anlage im Gewann „Datzenäcker“ auf Gemarkung Oberwittighausen aufgrund der hohen Ackerzahlen von 62 bis 68,5.

Ebenfalls einstimmig folgte der Gemeinderat einer Beschlussvorlage zur Anpassung des Durchführungsvertrags für die Aufstellung von Bebauungsplänen für Photovoltaikanlagen auf Freiflächen. „Wie sich gezeigt hat, haben nicht alle Antragsteller ein Interesse daran, nach einem zustimmenden Gemeinderatsbeschluss umgehend den entsprechenden Vertrag zu unterzeichnen und das Bebauungsplanverfahren einleiten zu lassen. Dies kann dazu führen, dass zwar Flächen für Freiflächenphotovoltaik zur Verfügung gestellt werden, diese jedoch nicht bebaut werden und somit der weitere Zubau verhindert wird“, berichtete Bürgermeister Marcus Wessels. Es sei zu befürchten, dass solche Flächen mit entsprechenden Pachtverträgen und der Zustimmung der Gemeinde zur Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens zu Spekulationsobjekten würden. Da der Kommune allerdings daran gelegen sei, die Flächen auch tatsächlich einer solaren Nutzung zuzuführen, sollten nicht nur bei der Beschlussfassung im Gemeinderat, sondern auch in den Durchführungsverträgen entsprechende Fristen vereinbart werden.

„Die Frist bei der Beschlussfassung sorgt dafür, dass der Vertrag zügig unterschrieben wird und das Verfahren auch tatsächlich eingeleitet wird. Eine Verpflichtung zum Bau der Anlage nach Abschluss des Bebauungsplanverfahrens ist in dem Vertrag bereits vereinbart“, so Wessels.

Demnach verpflichtet sich ein Vorhabensträger, innerhalb von sechs Monaten nach Zustimmung des Gemeinderats die Unterlagen für die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens vorzulegen. Alle weiteren für das Bebauungsplanverfahrens nötigen Unterlagen sind zügig vorzulegen, so dass das Verfahren innerhalb von zwei Jahren nach Einleitung abgeschlossen werden kann.

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