Niederstetten. Für den Niederstettener Eklat dürfte es zumindest landkreisweit, möglicherweise sogar im kompletten Ländle, noch keinen Präzedenzfall gegeben haben. Der Vorfall kam zur Unzeit, denn angesichts der Antragsfristen für Zuweisungen aus dem Ausgleichsstock muss der Haushaltsplan bis zum 19. April vorgelegt werden.
Ob sich die „streikenden“ Gremiumsmitglieder dieser Tatsache bewusst waren, sei dahingestellt. Die insgesamt rund 450 Seiten zählenden Unterlagen zur nichtöffentlichen Vorberatung des Haushalts lagen ihnen jedenfalls vor.
Wie auch immer: Das Kommunalrecht Baden-Württemberg schreibt zu Gemeinderatssitzungen unter Punkt II/8 eine Teilnahmepflicht der Gemeinderäte vor, sofern ordnungsgemäß zur Sitzung geladen wurde. Zwar ist ein Fernbleiben von der Sitzung nur aus einem „wichtigen persönlichen Grund“, der dem oder der Vorsitzenden rechtzeitig mitzuteilen ist, zulässig – Meinungsverschiedenheiten mit der Sitzungsleitung dürften schwerlich in diese Kategorie fallen – aber sie waren zunächst ja, bis auf die Entschuldigten, anwesend.
Falls jedoch der Komplettauszug vor Sitzungsende bezüglich erhoffter Ausgleichsstock-Hilfen negative Folgen nach sich ziehen sollte, müssten sich die Gemeinderäte fragen lassen, wie ernst es ihnen mit ihrem Amtseid ist. Darin gelobten sie neben der gewissenhaften Wahrung der Rechte der Gemeinde auch, „ihr Wohl und das ihrer Einwohner nach Kräften zu fördern.“
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