Landgericht Mosbach

Gericht bestätigt Urteil gegen Komplizen bei Schockanruf

Obwohl mittlerweile vielfach vor ihnen gewarnt wird, sind Schockanrufe noch immer eine häufige Betrugsmasche. Gegen einen daran Beteiligten wurde nun ein Urteil gesprochen, ihm droht trotz Bewährung eine Haftstrafe.

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Simon Retzbach
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Der Vorsitzende Richter Christian Trunk bestätigte das Urteil aus Tauberbischofsheim und verwarf die Berufung. © Simon Retzbach

Freudenberg/Wertheim/Mosbach. Bereits 2021 wurde Serkan D. als Beteiligter in dem versuchten Betrug ermittelt. Im November 2021 rief ein falscher Polizist eine Seniorin aus Freudenberg an, um ihr mitzuteilen, dass es in der Nachbarschaft in der Vergangenheit mehrere Einbrüche gegeben habe und sie ihr Geld vor die Türe legen solle, um es durch die Polizei in Sicherheit bringen zu lassen.

Knapp 5500 Euro legte die Seniorin vor ihre Tür und meldete über den Notruf der „echten“ Polizei, dass sie den entsprechenden Anweisungen Folge geleistet habe. Als man ihr daraufhin mitteilte, dass es sich hierbei um eine Betrugsmasche handle, holte die Dame ihr Geld wieder ins Haus. Ein Abholer fand kurze Zeit später also entgegen der telefonischen Vereinbarung kein Geld unter der Fußmatte, auch mehrmaliges Klingeln blieb erfolglos.

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Im Zuge der Fahndung nahm die Polizei den Abholer in Wertheim fest und über eine anschließende Auswertung seines Mobiltelefons wurde letztlich auch Serkan D. als Beteiligter an dem Betrugsversuch identifiziert.

Beide wurden im Prozess vor dem Amtsgericht Tauberbischofsheim mit Strafen von je einem Jahr und drei Monaten Haft, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt. Das Gericht wertete die Aktion als versuchten Betrug. Obwohl noch eine weitere Person an dem Vorgang beteiligt war, ging das Amtsgericht als Erstinstanz nicht von einer Bande aus und verzichtete deshalb auf eine höhere Strafe.

Urteil anerkannt

Da die Verteidigung im Falle eines Beteiligten Berufung einlegte, kam es nun vor dem Landgericht Mosbach zu einer erneuten Verhandlung. Verteidiger Markus Leonhardt begrenzte die Berufung auf eine Rechtsfolgenbeschränkung. Damit erkennt der Angeklagte die Verurteilung inhaltlich an, lediglich über die Höhe des Strafmaßes musste also in Mosbach erneut entschieden werden.

Somit wurden in der aktuellen Sitzung keine inhaltlich neuen Erkenntnisse mehr eingebracht. Es bleibt bei der Schilderung, die im Prozess vor dem Amtsgericht Tauberbischofsheim dargestellt wurde. Demnach war Serkan D. als „Logistiker“ zusammen mit dem ebenfalls verurteilten Abholer sowie einem dritten, bislang unbekannten Hintermann an dem konkreten Betrugsversuch beteiligt.

Mit zahlreichen Anrufen und Kurznachrichten sowie etlichen kleinteiligen Anweisungen wurde der Abholer vom Angeklagten sowie dem Hintermann zur Abholung gelotst. Auch forderten sie den Mann auf, wiederholt bei der Frau zu klingeln, um so noch an das Geld zu kommen. Für seine Dienste hätte der Angeklagte insgesamt 200 Euro bekommen. Statt des Geldes gab es nun aber die Festnahme, durch den intensiven Kontakt konnte die Polizei den Mann als Tatbeteiligten ermitteln.

Nur durch einen „glücklichen Zufall“ sei es nicht zu einer Abholung der über 5000 Euro (und damit einem vollendeten Betrug) gekommen, wie ein Kriminalhauptkommissar schildert. Die Seniorin sei im Gespräch mit der Polizei sichtlich aufgewühlt von den Vorkommnissen gewesen. Nun galt es also, für den Angeklagten ein schuld- und tatangemessenes Urteil zu finden. Verteidiger Leonhardt hoffte hier auf Milde des Landgerichts in Form einer einjährigen Freiheitsstrafe, ausgesetzt zur Bewährung.

Klares Kalkül

Offen erklärte er das Kalkül hinter der Forderung: Da bei seinem mehrfach vorbestraften Mandanten derzeit noch ein weiteres Verfahren anhängig sei, könne es dazu kommen, dass eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren ausgesprochen wird, die ein Aussetzen zur Bewährung unmöglich macht. Der Angeklagte müsste dann also in Haft. Dementsprechend hoffte die Verteidigung auf eine Korrektur des Strafmaßes nach unten, wenngleich die Schuld klar eingestanden wurde.

Staatsanwältin Bieringer wollte diesem Wunsch nicht nachkommen. Der Angeklagte sei des versuchten Betruges schuldig und habe die Arglosigkeit der Geschädigten ausgenutzt, eine geringere Strafe sei hierfür nicht angemessen, zumal die Tat das Potenzial habe, das Ansehen der Polizei zu beschädigen. Sie plädierte für eine vollumfängliche Aufrechterhaltung des erstinstanzlichen Urteils aus Tauberbischofsheim mit einem Jahr und drei Monaten Haft, die aufgrund eines „positiven Sozialrahmens“ des Angeklagten zur Bewährung auszusetzen seien.

Dem folgte das Landgericht in Person von Richter Christian Trunk. Er verwarf die Berufung als unbegründet und bestätigte damit das Urteil des Amtsgerichts Tauberbischofsheim. Die Tat sei zwar im Versuchsstadium steckengeblieben und kein Schaden entstanden, das Strafmaß von einem Jahr und drei Monaten sieht das Gericht dennoch als „unterste Grenze“ für die Tat. Gegen das Urteil ist nun noch eine Revision möglich.

Redaktion

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