Hilfe zum Lebensunterhalt

Trotz Bürgergeld - „Sozialhilfe“ gibt es auch weiterhin

Alles redet vom Bürgergeld. Doch es gibt Bürgerinnen und Bürger, die bekommen immer noch „Sozialhilfe“, im Amtsdeutsch heißt die inzwischen „Hilfe zum Lebensunterhalt“, abgekürzt „HzL“.

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Trotz Bürgergeld gibt es auch weiter „Sozialhilfe“. © zds weinstadt

Neckar-Odenwald-Kreis. Diese Leistung des sozialen Netzes greift, wenn alle anderen Hilfsmöglichkeiten nicht funktionieren. Sie beinhaltet aber auch, dass Angehörige zur Zahlung herangezogen werden können.

Zuletzt gab es bundesweit rund 214 860 HzL-Empfangende, gemessen an bundesweit rund 6,9 Millionen Menschen, die insgesamt Mindestsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch bekommen, ist das eine zahlenmäßig kleine Gruppe. Aber sie stehen für hilfsbedürftige Menschen, die anders nicht aufgefangen werden können.

Im Neckar-Odenwald-Kreis sah die Entwicklung bis zum 31. Dezember 2021 so aus: Gegenüber dem Jahr 2020 mit 275 kletterte hier die gesamte Empfängerzahl um 50 oder 18,2 Prozent. auf 325. 2019 lag die Empfängerzahl bei 749 und weitere zwölf Monate zuvor bei 868 (Dezember 2018).

In der Regionaldatenbank Genesis liegen inzwischen die Zahlen zum Jahreswechsel 2021/22 vor. Aktuell sieht es in diesem Bereich wie folgt aus: In Baden-Württemberg erhielten zum 31. Dezember 2021 insgesamt 17 965 Männer, Frauen und Kinder diese spezielle Unterstützung (Vorjahr: 16 990), bundesweit waren es 214 860 Empfänger (Vorjahr: 217 370). Diese Menschen hatten weder Anspruch auf Arbeitslosengeld II (Hartz IV) noch auf Grundsicherung im Alter oder bei dauerhafter Erwerbsminderung. Bei ihnen sorgen beispielsweise Krankheiten für befristete Erwerbsminderung, obwohl sie unter 65 Jahren alt sind oder sie sind länger als sechs Monate stationär untergebracht, ohne erwerbsgemindert zu sein.

Auch Minderjährige unter 15 Jahren, die nicht im Haushalt der Eltern, sondern bei Verwandten leben, sind anspruchsberechtigt, wenn Einkünfte fehlen. Ebenso Bewohner in stationären Einrichtungen der Pflege, der Altenhilfe oder der Eingliederungshilfe für Behinderte, deren eigenes Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, die Kosten der Unterkunft zu zahlen.

Im Neckar-Odenwald-Kreis lebten 230 aller 325 HzL-Empfänger in einem Alten- oder Pflegeheim, also ein Anteil von rund 70,8 Prozent. (Vorjahr: 195/70,9 Prozent). Der Bundeswert 2021 lag bei 48,1 Prozent (2020: 44,9 Prozent).

Wohnsitz entscheidet über Satz

Der Wohnsitz entscheidet auch über den Regelsatz. Der orientiert sich künftig an den im Bürgergeld-Gesetz festgelegten Werten. Das heißt, es gab 2021 maximal 446 Euro und es gibt ab 1. Januar maximal 502 Euro für alle, die in einer eigenen Wohnung leben. Deren Miet- und Heizkosten werden in voller Höhe übernommen. Allerdings wird die Angemessenheit geprüft. Dazu gibt es einmalige Leistungen, beispielsweise für die Ausstattung des Haushalts. „Weiterhin können Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung übernommen werden sowie Beiträge für die Altersvorsorge. Zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit können darüber hinaus zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage Schulden übernommen werden“, fasst das Sozialministerium die Leistungen zusammen. Wer in einem Heim oder einer Pflegeeinrichtung lebt, für den galten bis Ende 2021 als Bedarfssatz 357 Euro, ab 1. Januar 2023 sind es 402 Euro.

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Sehen wir uns die Altersverteilung an, waren bei uns zuletzt 30 HzL-Empfänger jünger als 18 Jahre. Weitere 170 waren im erwerbsfähigen Alter zwischen 18 und 65 Jahren und 125 hatten den 65. Geburtstag bereits hinter sich. Insgesamt 25 ausländische Empfänger bezogen laufende Hilfe zum Lebensunterhalt, ein Anteil von rund 7,7 Prozent (Bund: 11,5 Prozent). Nicht nach Pass, sondern nach Geschlechtern betrachtet, sagen die Zahlen, dass die Bedürftigkeit bei uns 160 Empfängerinnen betraf, das entspricht 49,2 Prozent der Gesamtzahl. Es bleibt allerdings eine gewollte Ungenauigkeit in der Statistik: Aus Datenschutzgründen werden die Zahlen jetzt jeweils auf die nächste fünf oder zehn gerundet.

Sinnvoll? Die Statistiker meinen ja. Derweil ist das Sozialministerium auf einer anderen Linie: Das ist durchaus an etwas Hilfe aufmerksamer Menschen interessiert, wenn es darum geht, Menschen mit Anspruch auf Sozialhilfe ausfindig zu machen:.

„Auch nach einem Hinweis Dritter, Nachbarn, etc., dass Anhaltspunkte für einen Bedarf an Hilfe zum Lebensunterhalt vorliegen, muss das Sozialamt tätig werden.“ Das nennt sich „Amtsermittlungsgrundsatz.“ (teb)

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