Tauberbischofsheim. Die Wahllisten stehen. Die Parteien und Wählervereinigungen haben einen wahren Kraftakt bewältigt, um Kandidaten zu finden oder alte Kämpen zum Weitermachen zu bewegen. „Eingebrockt“ hat ihnen das ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. Juli, das die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 4. August 2021 bestätigte. Im Kern heißt das: Die Kommunalwahl in Tauberbischofsheim muss wiederholt werden.
Eine Einwohnerin des Tauberbischofsheimer Stadtteils Impfingen hatte am 10. Juni 2019 Einspruch gegen die Gemeinderatswahl in der Kreisstadt am 26. Mai eingelegt und verlangt, diese für ungültig zu erklären. Die Rechtsaufsicht des Main-Tauber-Kreises hatte das zurückgewiesen, woraufhin die Bürgerin beim Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart Klage gegen das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landratsamt, einreichte. Gegen das Urteil des VG Stuttgart haben Landkreis und Stadt Berufung beim VGH Mannheim eingelegt, der das Urteil bestätigte und eine Revision ausschloss. Durch den Verzicht auf die Beschwerde erlangte das Urteil vier Wochen nach seiner Zustellung Rechtskraft.
Damit galt es für den Gemeinderat, die Hauptsatzung zu ändern, um eine gerechtere Sitzverteilung gemäß der Einwohnerzahlen im Rahmen der unechten Teilortswahl zu ermöglichen. In der Praxis bedeutet das für Impfingen einen Sitz mehr, für die Kernstadt einen Sitz weniger. Der Urnengang erfolgt am 5. Februar 2023, die Wahlbenachrichtigungen wurden bereits versandt. Für die 18 Sitze bewerben sich 52 Kandidaten.
Mit dem Urteil wurde Tauberbischofsheim zum Präzedenzfall in Baden-Württemberg. Das VGH-Urteil verpflichtet zwar ausschließlich die Kreisstadt zu Neuwahlen, sorgte allerdings für erhebliche Unruhe bei all den Städten und Gemeinden, die auf die unechte Teilortswahl gesetzt haben. Sie mussten oder müssen ihre Hauptsatzung unter die Lupe nehmen. Etliche haben die unechte Teilortswahl bereits vollends gekippt. hvb
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