Buchen/Neckar-Odenwald-Kreis. Ist jetzt der Gesetzgeber gefordert? In Sachen Energy-Drinks werden Stimmen laut, den Erwerb von solchen Getränken gesetzlich zu einzuschränken – ähnlich wie bei Alkohol und Zigaretten. Im Moment ist es noch so, dass Kinder ab sieben Jahren Energy-Drinks in Supermärkten erwerben dürfen. „Ein Unding“, empfindet der Buchener Mediziner Dr. Harald Genzwürker.
Die FN haben beim Kultusministerium in Stuttgart nachgefragt, wie denn die Empfehlung von höchster Schulstelle in Sachen Energy-Drinks aussieht. Hier die Antwort im Wortlaut: „Über den Erlass der Schul-und Hausordnung sowie der Pausenordnung berät und beschließt die Gesamtlehrerkonferenz mit Einverständnis der Schulkonferenz. Das Mitführen von Getränken oder der Konsum derselben unterliegt allerdings grundsätzlich dem Schutz des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Die Schule könnte daher das Mitführen von Energy-Drinks oder den Konsum in der Schule oder auf dem Schulgelände generell nur untersagen, wenn dies zur Erfüllung des Auftrags der Schule oder zur Gefahrenabwehr unbedingt erforderlich ist. Anders als etwa bei einem Alkoholverbot oder beim Mitführen gefährlicher Gegenstände liegen aber diese Voraussetzungen beim Mitführen oder dem Konsum von Energy-Drinks, etwa in den Pausen, nicht grundsätzlich vor. Im Einzelfall wäre zu prüfen, ob besondere Umstände hinzukommen, die in diesem Fall Maßnahmen zwingend erforderlich machen.“
Diese Worte zeigen deutlich, dass das Burghardt-Gymnasium in Buchen von seinem Recht Gebrauch gemacht hat, Energy-Drinks per Hausordnung zu verbieten. Allerdings geht dieses Verbot mit diversen Informations- und Präventionsmaßnahmen einher (siehe auch nebenstehenden Bericht). mf
URL dieses Artikels:
https://www.fnweb.de/orte/buchen_artikel,-buchen-energy-drinks-der-unterschied-zu-alkohol-und-zigaretten-_arid,2137377.html