Eberstadt. Eberstadt war von Anfang an ablehnend gegen jegliche Bemühungen, an der Gemeindereform teilzunehmen. Weder ein Gemeindezusammenschluss von den Nachbargemeinden mit dem Hauptort Götzingen noch mit einer größeren Einheit Altheim/Götzingen wurden in Erwägung gezogen. Auch die Seckacher streckten ihre Fühler in Richtung Eberstadt aus. Im Schreiben vom 6. Oktober 1972 hatte Bürgermeister Knoche, Seckach, zu einem Gespräch nach Schlierstadt eingeladen. Er stellte dort seinen Vorschlag zur Bildung einer neuen ländlich strukturierten Gemeinde vor. Auch diesen Vorschlag lehnte der Eberstadter Gemeinderat einstimmig ab. Bürgermeister Eberle, durch seine Tätigkeit auf politischer und standespolitischer Ebene (Bauernfunktionär) bekannt, nutzte jede Möglichkeit, seine Forderung nach Selbstständigkeit der Gemeinde Eberstadt vorzubringen. Seine Hauptargumente waren die neu entdeckte Tropfsteinhöhle und der Steinbruch, die die Gemeinde in der Zukunft finanziell unabhängig machen würden.
Filbinger angesprochen
Höhepunkt seiner Bemühungen war der Besuch von Ministerpräsident Dr. Filbinger am 16. März 1973. Der Verfasser war dabei, als sich Eberle leidenschaftlich für die Selbstständigkeit von Eberstadt einsetzte. Der Ministerpräsident ließ sich von Landrat Hugo Geisert die Situation schildern, nachdem er zuvor große Sympathien für die Argumentation von Eberle zum Ausdruck gebracht hatte. Filbinger sagte zu, die Angelegenheit überprüfen zu lassen, aber es kam ein ablehnender Bescheid.
Unter dem 8. April 1973 schrieb Landrat Hugo Geisert an Bürgermeister Eberle: „Ich bin gerne bereit, nach Ostern noch einmal mit maßgeblichen Leuten in Stuttgart zu sprechen. Ich konnte Ihnen ja seinerzeit berichten, dass auch der Herr Ministerpräsident, den ich ganz bewusst nach Eberstadt geführt habe, sehr von den Leistungen angetan war, und mich bat zu überlegen, welche Möglichkeit es gebe könnte, um Ihre Eingemeindung zu vermeiden. Dies war auch das Gespräch im Innenministerium in Stuttgart. Die Sorge, einen Präzedenzfall zu schaffen, ist dort groß“.
In einer Bürgerversammlung am 12. Mai 1973 wollte Bürgermeister Eberle von der Bürgerschaft einen klaren Auftrag erhalten, wie er sich künftig verhalten soll. Er persönlich war der Auffassung, dass Eberstadt keinesfalls den Weg der Freiwilligkeit gehen sollte. Dem stimmten die Teilnehmer einstimmig zu. Die Bürgeranhörung in Eberstadt brachte folgendes Ergebnis: Anhörungsberechtigte 321, abgegebene Stimmen 314 (97,8 Prozent), für die Eingliederung nach Buchen stimmten vier Stimmberechtigte und gegen die Eingliederung nach Buchen 310 (98,7 Prozent).
Die Ergebnisse der Anhörungen im Lande waren, bis auf wenige Ausnahmen, alle ablehnend gegenüber der zweiten Zielplanung. Die Entscheidung der Landesregierung, trotzdem die Zielplanung umzusetzen, löste in vielen Teilen des Landes Unmut und Enttäuschung aus.
Mit Inkrafttreten des „Besonderen Gemeindereformgesetzes“ vom 9. Juli 1974 wurde Eberstadt mit Wirkung vom 1. Januar 1975 nach Buchen eingemeindet. Die förmliche Anordnung erfolgte durch Erlass des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 10. Oktober 1974, dem widersprochen wurde. Daraufhin trat Eberstadt am 2. Dezember 1974 einer Normenkontrollklage bei, zusammen mit 32 weiteren Gemeinden.
Kurze Verhandlung
Die von der Gemeinde Eberstadt beauftragte Anwaltskanzlei versuchte zu beweisen, dass die Gemeinde auch in Zukunft existieren könne. Am 21. August 1975 fand die Klage von Eberstadt gegen das Land Baden-Württemberg vor dem Staatsgerichtshof statt.
Bürgermeister Eberle und 42 weitere Bürger nahmen an dieser Verhandlung teil, auch der Verfasser. Die Klage wurde nach einer kurzen Verhandlung abgewiesen, so dass die Eingemeindung rückwirkend mit Wirkung vom 1. Januar 1975 Rechtskraft erhielt.
Diese Niederlage wurde den Eberstadter Bürgern dadurch versüßt, dass noch am gleichen Tag der Spatenstich für die neue Sport- und Festhalle vollzogen wurde, und es doch noch ein Grund zum Feiern gab.
Info: Der Text ist in Auszügen dem Buch „Die Kreis- und Gemeindereform im Raum Buchen“ von Josef Frank, Bürgermeister außer Dienst und Ehrenbürger, entnommen.
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