Bad Mergentheim/Stuttgart. Mangels ausreichend Nachfolgern, gerade auch im ländlichen Raum, ist immer öfter von größeren Gemeinschaftspraxen bei Hausärzten oder gar von Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) die Rede. Die Redaktion sprach darüber mit Kai Sonntag, dem Leiter der Stabsstelle Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Baden-Württemberg.
Grundsätzlich seien größere Organisationseinheiten wie ein MVZ erforderlich. „Denn darin bieten sich für die nachfolgende Generation aus Ärztinnen und Ärzten bestimmte Tätigkeitsmöglichkeiten, wie Arbeit als Angestellte und/oder in Teilzeit“, so Sonntag: „Schwieriger wird es, wenn fremde Investoreninteressen hier einfließen, vor allem, wenn die Investoren nicht offen zu Tage treten und deren Interessen daher gar nicht klar sind. Schwierig wird es auch, wenn damit ein Rückzug aus der Grundversorgung verbunden ist, also nur in Form einer ,Rosinenpickerei’ ein kleines, vermeintlich finanziell attraktives Behandlungsspektrum angeboten wird.“
Immer informiert sein
Sonntag stellt klar, dass eine Arztpraxis „nur von einem Arzt betrieben werden darf“. Möglich seien aber wie erwähnt „Medizinische Versorgungszentren“, die auch hausärztlich sein dürften. Hierfür gebe es Gründungsvoraussetzungen, die auf einen bestimmten Personenkreis eingeschränkt seien. Sonntag erklärt: „Einfach ausgedrückt, kann nicht irgendein Unternehmen ein MVZ gründen. Und immer ist ein ärztlicher Leiter erforderlich. Ein MVZ benötigt genauso wie jede Arztpraxis einen Arztsitz. Sie kann sich um einen Arztsitz bewerben oder eine bestehende Praxis kann ihren Arztsitz in ein MVZ verlegen.“
In Baden-Württemberg sei es längst nichts mehr Besonderes, dass gegebenenfalls Arztpraxen in ein MVZ verlagert werden, teilt Kai Sonntag mit.
Zum Verkauf von Arztpraxen im Allgemeinen schreibt Sonntag im Namen der KV: „Wir gehen davon aus, dass die Übergabe einer Praxis immer auch mit einem finanziellen Ausgleich verbunden ist. Bei einer Praxis muss unterschieden werden zwischen dem Arztsitz und der Praxis an sich mit den Geräten, der Ausstattung, dem Patientenstamm und allen rechtlichen Verpflichtungen. Gerade diese Übergabe muss in einem entsprechenden Vertrag geregelt werden.“
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