Gerichtsverhandlung

Richterin schickt Angeklagten in Haft

Von 
Alfons Göpfert
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Wertheim. Wegen gefährlicher Körperverletzung mussten zwei junge Männer aus Wertheim sich beim Amtsgericht in der Main-Tauber-Stadt verantworten. Die Staatsanwaltschaft warf ihnen vor, sie hätten im April am rechten Tauberuferweg zwischen Rathaus- und Messbrückle gemeinsam einen anderen jungen Mann geschlagen und – als dieser am Boden lag – getreten.

Die Angeklagten bestritten dies und erklärten, sie hätten nur einen Angriff abgewehrt. Staatsanwältin und Gericht glaubten aber der Version des Geschädigten und seiner Freundin.

Den bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreteten Angeklagten J., Deutscher, zum Tatzeitpunkt 20 Jahre alt, verwarnte die Richterin nach Jugendstrafrecht und verhängte zwei Wochen Arrest. Weiterhin muss der ledige angelernte Arbeiter 30 Stunden gemeinnützige Arbeit leisten und wird sechs Monate der Aufsicht eines Betreuers unterstellt.

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Der Angeklagte S. (lediger Türke, 23 Jahre, mit Schulden), hat Ausbildungen abgebrochen. Er lebt von Bürgergeld und hält sich „ohne Aufenthaltsgenehmigung“ in Deutschland auf. Einige frühere Strafen hat er im Gefängnis abgesessen. Jetzt erhielt er eine Strafe von acht Monaten.

J. und S. hatten erklärt, die Tätlichkeiten seien vom Geschädigten B. ausgegangen. Dem widersprachen B., 25 Jahre, jetzt wohnhaft in einem Ortsteil von Marktheidenfeld, und dessen Freundin als Zeugen. Staatsanwaltschaft und Gericht sahen dabei keine Belastungstendenz. Außerdem wurde berücksichtigt, dass Zeugen – im Gegensatz zu Angeklagten – unter Wahrheitspflicht stehen.

Die Staatsanwältin entdeckte bei J. weder Reue, nicht einmal Einsicht. Er stehe an einem Scheideweg, meinte sie. S. habe sich hinterher wenigstens bei B. entschuldigt, zeige aber eine massive Gewaltproblematik mit hoher Rückfallgeschwindigkeit.

Die Richterin wies J. darauf hin, missachte er Arbeitsauflage oder Betreuungsaufsicht werde sie zusätzlichen Arrest verhängen. Bei S. bleibe wegen fehlender positiver Sozialprognose nur die Strafverbüßung. B. habe den Vorfall gut verarbeitet, der Hintergrund der Auseinandersetzung liege aber weiter im Dunkeln.

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