Zu „Landrat argumentiert mit Treuepflicht zur Holding“ (FN, 8. Dezember)
Ein Gesellschafter hat gegenüber seiner Gesellschaft zweifelsohne eine Treuepflicht. Insofern liegt Landrat Schauder richtig, wenn er dies als Argument gegen ein Engagement bei der Rettung der Rotkreuzklinik Wertheim vorbringt.
Nur handelt es sich bei dem Gesellschafter in diesem Fall um den Main-Tauber-Kreis, welcher nicht irgendein Gesellschafter ist, sondern eben der Landkreis.
Und dessen Zuständigkeit erstreckt sich, wie der Name verrät, auf den ganzen Landkreis, und nicht nur auf jene Teile, die das Glück haben, vom räumlich begrenzten Wirkungsbereich einer Holding abgedeckt zu sein, auch wenn sie gemeinwohlorientiert arbeitet. Dies ist übrigens ein klassisches Beispiel dafür, welche Interessenkonflikte entstehen, wenn sich staatliche Stellen an privatwirtschaftlichen Unternehmungen beteiligen.
Die Klinik Wertheim steht in der Krankenhausbedarfsplanung. Daher ist offensichtlich ein Bedarf vorhanden.
In Artikel 20 des Grundgesetzes ist Deutschland als sozialer Bundesstaat definiert. Dazu gehört auch eine Sicherstellung der medizinischen Versorgung, wie sie in Paragraf 3 des Landeskrankenhausgesetzes näher ausgeführt wird: „Wird die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern nicht durch andere Träger sichergestellt, so sind die Landkreise (. . . ) verpflichtet, die nach dem Krankenhausplan notwendigen Krankenhäuser und Krankenhauseinrichtungen zu betreiben.“
Diese Vorgabe einfach mit dem Hinweis beiseite zu wischen, dass derartige Diskussionen nicht zum Ziel führten, sondern dazu geeignet seien, „den Blick auf das Wesentliche zu vernebeln“, ist selbst eine Vernebelung des Wesentlichen. Eine Diskussion hierüber wäre daher mit Sicherheit angebracht.
Der Staat, in diesem Fall vertreten durch den Main-Tauber-Kreis, hat eine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Bürgern, nicht gegenüber Unternehmen, auch wenn sie gemeinnützig sind. Und das gilt auch in diesem Fall.
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