Walldürn. Das Thema „Grundsteuerreform – Grundsteuer A, B und C“ stand am Mittwochabend im Verlauf der Sitzung des Finanzausschusses des Walldürner Gemeinderates im Hdot auf der Tagesordnung.
Luisa Bleifuß als zuständige Sachbearbeiterin bei der Stadtkämmerei informierte die Ausschussmitglieder. Die Ermittlung der Grundsteuer erfolge in drei Schritten. Zunächst werde durch das Finanzamt der Grundsteuerwert erfasst und ein Grundsteuerwertbescheid erlassen. Dieser richtet sich ab 2025 nicht mehr nach dem Wert des darauf befindlichen Gebäudes, sondern nach dem Bodenwert. Als zweiter Schritt folge die Berechnung des Messbetrages durch das Finanzamt, und der dritte Schritt wird dann durch die Gemeinden ausgeführt. Die Grundsteuer ist durch Multiplikation des Messbetrages mit dem vom Gemeinderat beschlossenen Hebesatz zu errechnen.
Neuer Hebesatz im November
Die aktuelle Erledigungsquote liege bei der Grundsteuer A bei 64,28 Prozent, bei der Grundsteuer B bei 95,34 Prozent. Folglich würden vor allem bei der Grundsteuer A noch einige Messbescheide fehlen. Deshalb schlage die Verwaltung vor, im November den neuen Hebesatz und eine Hebesatzsatzung zu beschließen. Zu diesem Zeitpunkt sollten weitere Messbescheide und somit eine verlässlichere Grundlage zur Ermittlung des Hebesatzes vorliegen.
Neben der neuen Festsetzung des Hebesatzes stelle sich die Frage, ob eine Grundsteuer C in Walldürn eingeführt werden soll. Bei der Grundsteuer C können höhere Hebesätze für unbebaute, aber baureife Grundstücke beschlossen werden. Durch die Einführung einer Grundsteuer C sollen die Gemeinden Anreize für die Schaffung von neuem Wohnraum im Zuge der Nachverdichtung von bestehenden Siedlungsstrukturen sowie für die Stärkung der Innenentwicklung setzen. Zur Erhebung der Grundsteuer C müssten die baureifen Grundstücke genau bezeichnet werden. Hierzu seien die genaue Lage sowie das Gemeindegebiet zu Beginn eines Kalenderjahres zu bestimmen. Diese seien in einer Karte nachzuweisen und im Wege einer Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu geben.
In dieser Allgemeinverfügung seien die städtebaulichen Erwägungen bezüglich der Auswahl des Gemeindegebietes nachvollziehbar darzulegen und die nach diesen Erwägungen erfolgte Wahl des Gemeindegebietes in der Verfügung zu begründen. Städtebauliche Gründe könnten die Deckung eines erhöhten Bedarfs an Wohn- und Arbeitsstätten sowie an Gemeindebedarfs- und Folgeeinrichtungen, die Nachverdichtung bestehender Siedlungsstrukturen oder auch die Stärkung der Innenentwicklung sein. Jährlich sei eine solche Allgemeinverfügung zu erlassen. Erst im Anschluss könne dann der Versand der Grundsteuer-C Bescheide erfolgen.
Gegen diese könne Widerspruch mit aufschiebender Wirkung eingelegt werden. Unklar sei noch, welche Höhe bei der Grundsteuer C für angemessen betrachtet wird. Zum heutigen Stand gebe es noch keine Rechtsprechung oder Empfehlung diesbezüglich an die Gemeinden. Der Gemeindetag empfehle, derzeit auf die Einführung dieser Steuer zu verzichten. Auch Umfragen bei den umliegenden Gemeinden würden zeigen, dass diese die Steuer zunächst nicht einführen wollen. Die Verwaltung empfehle daher, zunächst von der Einführung einer Grundsteuer C abzusehen.
Nach einer Diskussionsrunde mit zahlreichen Anfragen und Wortbeiträgen beauftragte der Finanzausschuss die Verwaltung einstimmig, die Hebesätze für die Grundsteuern A und B aufkommensneutral zu ermitteln und eine Hebesatzsatzung zum 1. Januar 2025 (Beschluss im November 2024) vorzubereiten.
Ferner empfahl der Finanzausschuss, die Erhebung einer Grundsteuer C zunächst nicht einzuführen. ds
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