Kreuzwertheim. Die Hebesätze für Grund- und Gewerbesteuer sollen auch nach der Grundsteuerreform 2025 in Kreuzwertheim unverändert bleiben. Dies beschloss der Marktgemeinderat am Dienstag. Ebenso wurde die Aufstellung einer Hebesatzsatzung für Grund- und Gewerbesteuer beschlossen.
Ob sich die Grundsteuer für einzelne Grundstücke verändert, ist individuell und von der neuen ermittelten Grundlage abhängig. Bürgermeister Klaus Thoma verwies dazu auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, das im April 2018 die Berechnungsgrundlage des derzeit gültigen Systems der Grundsteuer auf Grundlage der sogenannten Einheitswerte für verfassungswidrig erklärt hat. Darauf sei vom Bundestag ein neues Bundesmodell für die Grundsteuer mit Öffnungsklausel für die Bundesländer beschlossen worden. Von dieser habe der Bayerische Landtag Gebrauch gemacht und das Bayerische Grundsteuergesetz (BayGrStG) erlassen. „Mit diesem Gesetz wird für Grundstücke in Bayern anstelle der Einheitsbewertung ein wertunabhängiges Flächenmodell umgesetzt. Die Grundsteuerreform tritt mit 1. Januar 2025 in Kraft.“
Der Beschluss einer Hebesatzung und der -sätze erfolgte bereits 2024 auf Empfehlung des Bayerischen Gemeindetags. Auch werde es in den nächsten Jahren nach Einführung der Grundsteuerreform zu Änderungen bei den Grundsteuereinnahmen und damit verbundenen Auswirkungen auf den kommunalen Finanzausgleich kommen“, wurde ein Grund für die flexible Satzungslösung genannt.
Zu den Auswirkungen der Reform hieß es: Bei einer Probeberechnung mit den übermittelten neuen Messbeträgen für den Markt Kreuzwertheim durch das Finanzamt Lohr am Main ergibt sich mit der Höhe des bisherigen Hebesatzes der Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Betriebe, unbebaute Grundstücke im Außenbereich) mit 300 von Hundert (v. H.) eine Mehreinnahme von etwa 600 Euro, bei der Grundsteuer B (bebaute Grundstücke, unbebaute Grundstücke innerhalb eines Bebauungsplanes) mit dem bisherigen Hebesatz von 300 v. H. eine Mehreinnahme in Höhe von rund 86 000 Euro.
Die Grundsteuerhebesätze in Kreuzwertheim sind seit 1994 unverändert und liegen im landesweiten Durchschnitt. Weiter betonte Thoma: „Zwar soll mit der Umsetzung der Grundsteuerreform zum 1. Januar 2025 weitestgehend eine Aufkommensneutralität herrschen. Dies ist nicht zu missverstehen, dass die individuelle Grundsteuer des jeweiligen Grundstückeigentümers gleich hoch bleibt, sondern die Gemeinde nach Umsetzung der Reform ihr Grundsteueraufkommen insgesamt stabil halten kann.“ Momentan sei noch sehr viel Bewegung in dieser Grundsteuerreform. „Daher können sich in den ersten Jahren der Durchführung deutliche Änderungen bei der Festsetzung der Grundsteuer ergeben.“ So empfahl die Verwaltung die Sätze beizubehalten.
Zur Gewerbesteuer hieß es, diese liege seit 1973 unverändert bei 300 v. H. „Die Einnahmen der Gewerbesteuer sind eine tragende Säule der Verwaltung.“ Da seit Jahren die vereinnahmte Gewerbesteuer im Durchschnitt relativ gleichbleibend zirka 2,2 Millionen Euro betrage, schlug die Verwaltung vor, den Hebesatz bei 300 v. H. vorerst zu belassen“, so Thoma. Eventuell könnte ab 2026 eine Anpassung erfolgen.
Einstimmig und ohne Diskussion beschloss der Gemeinderat, die Hebesätze in den beiden Bereichen gleich zu lassen. bdg
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