„Licht-Streit“ - Stuttgarter Verwaltungsgericht weist Klage einer Anwohnerin erneut ab / Lichtimmission liegt deutlich unter den Grenzwerten

Tauberbischofsheimer Kirchturm darf nachts weiter beleuchtet werden

Der "Licht-Streit" um die nächtliche Beleuchtung des Kirchturms der Stadtkirche St. Martin in Tauberbischofsheim ist entschieden, das Verwaltungsgericht in Stuttgart hat jetzt ein eindeutiges Urteil gefällt.

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Klaus T. Mende
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Der Turm der Tauberbischofsheimer St.-Martins-Kirche darf nachts weiterhin beleuchtet werden. © Klaus T. Mende

Tauberbischofsheim. Auch im dritten Anlauf hat ein Gericht die Klage einer Anwohnerin abgewiesen, die unterbinden wollte, dass der Turm der Tauberbischofsheimer Stadtkirche St. Martin nachts weiterhin angestrahlt wird. Nachdem zuvor bereits das Landgericht Mosbach und das Oberlandesgericht Karlsruhe die Klage abgewiesen hatten, gab nun auch das Stuttgarter Verwaltungsgericht der Stadt Tauberbischofsheim Recht. Der Turm des weithin sichtbaren Gotteshauses darf damit auch in Zukunft nachts beleuchtet werden.

Die Stadt Tauberbischofsheim sei weiterhin berechtigt, den Kirchturm der Stadtkirche St. Martin anzustrahlen, beantwortet Helga Hepp, Pressesprecherin der Stadtverwaltung, eine Anfrage der Fränkischen Nachrichten. Das Verwaltungsgericht Stuttgart habe jetzt die Klage einer Anwohnerin abgelehnt.

Das Gericht habe sich, so Hepp, unter anderem auf Messungen in der Wohnung der Klägerin berufen. Danach liege die Lichtimmission deutlich unter dem Grenzwert. Der beleuchtete Kirchturm, der mit LED-Leuchtleisten und Scheinwerfern angestrahlt wird, verletze weder die Glaubens- und Religionsfreiheit, noch Tier-, Arten- und Naturschutz. Dies hätten Messungen der Lichtimmissionen durch das Umweltschutzamt des Landratsamts Main-Tauber sowie ein Gutachten ergeben. Demzufolge sei ein Wert von einem Lux gestattet.

Seit Jahren wird der 70 Meter hohe Kirchturm der Stadtkirche nachts beleuchtet. Davon fühlte sich die Anwohnerin belästigt und hatte gegen die Stadt geklagt. Sie war bereits mit zwei vorangegangenen Klagen vor dem Landgericht Mosbach und dem Oberlandesgericht Karlsruhe gescheitert. Auch damals beriefen sich die Richter auf Messungen, die ergeben hätten, dass die Lichteinwirkung für die Wohnung nur unwesentlich sei. Man empfahl der Klägerin unter anderem, lichtundurchlässige Vorhänge anzubringen.

Das Verwaltungsgericht habe keine Berufung zugelassen, meint die städtische Sprecherin weiter, möglich sei aber, einen Antrag auf Zulassung beim Verwaltungsgerichtshof Mannheim zu stellen.

„Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat den Antrag der Klägerin auf Abschaltung der hellen Beleuchtung des Kirchturms St. Martin in der Nacht von 22 bis 6 Uhr abgewiesen“, bestätigt auch Christian Roggan, Anwalt der Klägerin, in einer schriftlichen Stellungnahme. Nach dem Gebot der Rücksichtnahme habe seine Mandantin gegen die Lichtimmissionen der 23 Scheinwerfer zur seit Dezember 2015 ununterbrochenen nächtlichen Beleuchtung des unmittelbar benachbarten Turms lichtundurchlässige Vorhänge zu verwenden. Und soweit sie sich schließlich auf die Belange des Tier- und Artenschutzes sowie Belange des Denkmalschutzes berufe, „soll die Klägerin hieraus keine Verletzung in eigenen Rechten herleiten können.“

Laut Auskunft des Rechtsvertreters mache die Klägerin das Rechtsmittel gegen dieses Urteil davon abhängig, wie seitens der Stadt und auch der Erzdiözese Freiburg die gesetzlichen Vorgaben zu den Belangen des Tier- und Artenschutzes, des Denkmalschutzes sowie des Landesnaturschutzgesetzes mit dem Verbot von Fassadenbeleuchtungen eingehalten werde. Dies gelte vom 1. April bis 30. September ganztägig, zwischen 1. Oktober und 31. März zwischen 22 und 6 Uhr.

Aus seiner Sicht verbiete das Gebot der Rücksichtnahme und Artikel vier des Grundgesetzes der öffentlichen Hand „grundsätzlich jedwede Inszenierung von religiösen Symbolen, gleich welcher Glaubensrichtung“, schreibt Christian Roggan abschließend.

Redaktion Mitglied der Main-Tauber-Kreis-Redaktion mit Schwerpunkt Igersheim und Assamstadt

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