Brandattacke in Osterburken

Urteil gefallen: versuchter Mord, statt versuchter Totschlag

Das Urteil im Verfahren zur Brandattacke in Osterburken fällt damit sogar höher aus als die Staatsanwaltschaft forderte. Die Angeklagten wurden zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt.

Von 
Nicola Beier
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Im Verfahren zur Brandattacke in Osterburken wurden die Angeklagten wegen versuchten Mords schuldig gesprochen. © Nicola Beier

Osterburken/Mosnach. Vor dem Schwurgericht des Landgerichts Mosbach zur Brandattacke am Bistro „Return“ in Osterburken ist am Freitag ein Urteil gefallen. Das Gericht verurteilte die beiden Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu mehrjährigen Haftstrafen. Der Angeklagte V. wurde zu fünf Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Der Angeklagte S. muss für fünf Jahre hinter Gitter. Damit fällt das Urteil sogar höher aus, als von der Staatsanwaltschaft gefordert. Gegen das Urteil kann binnen einer Woche Revision eingelegt werden. Die unterschiedliche Höhe der Strafen begründete Scheuble damit, dass nach Auffassung des Gerichts Vs Tatbeitrag höher bewertet werden müsse.

Das Tatmerkmal der „grausamen Tatbegehung“ ist eines der besonderen Mordmerkmale und sei ebenfalls vorhanden, erklärte Dr. Barbara Scheuble, die vorsitzende Richterin. Es ist ein strafverschärfendes Merkmal, das insbesondere im deutschen Strafrecht bei Mord eine Rolle spielt. Es beschreibt eine besonders verwerfliche Art der Tatausführung.

Tod durch Verbrennen ein „Standardbeispiel“ für grausame Tatbegehung

Das Gericht sei von der Täterschaft der Angeklagten überzeugt, erläuterte Scheuble das Urteil. So ist nach Auffassung des Gerichts auf den Videos und Fotos klar erkennbar, dass V. mit dem Benzinkanister zu sehen ist. Außerdem beweisen mehrere Zeugenaussagen, dass V. in Richtung des Opfers O. gesagt hat: „Du sollst brennen.“ Laut einer glaubwürdigen Zeugenaussage wurde ebenfalls der Angeklagte S. mit dem Kanister erkannt. Zum Tatbestand der „grausamen Tatbegehung“ erklärte Scheuble, dass die Schmerzen oder Qualen intensiver und länger anhaltend sein müssen als zur Tötung notwendig. „Der Tod durch Verbrennen ist dafür ein Standardbeispiel“, sagte Scheuble.

Als mildernde Umstände wurde den Angeklagten angerechnet, dass sie noch keine Vorstrafen begangen hatten, eine besondere Haftempfindlichkeit vorliege und das Opfer nur gering verletzt wurde. Eine Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit aufgrund des vorangegangenen Alkoholkonsums sah das Gericht nicht als erwiesen an.

Staatsanwalt plädierte auf schuldig wegen versuchten Totschlags

Oberstaatsanwalt Hansjörg Bopp hatte auf schuldig in den Tateinheiten des gemeinschaftlichen versuchten Totschlags und der schweren Körperverletzung plädiert. Er forderte für V. vier Jahre und sechs Monate Haft, für S. vier Jahre. Auch er sah es als erwiesen an, dass man V. einen größeren Vorwurf machen könne, da er die Auseinandersetzung mit dem Opfer angezettelt hatte. Der Angeklagte S. habe sich „kurzfristig angeschlossen“, so Bopp. Den Tatbestand der „grausamen Tatbegehung“ sah er – im Gegensatz zum Gericht – nicht als erwiesen an.

Verteidigerinnen forderten einen Freispruch

Die Verteidigerinnen plädierten für ihre Mandanten jeweils auf Freispruch, da nicht eindeutig nachgewiesen werden könne, welcher der Angeklagten das Benzin über O. geschüttet hatte. Vs Verteidigerin wies darauf hin, dass gerade das Opfer O. bei dessen Zeugenaussage angab, nicht gesehen zu haben, wer das Benzin über ihn goss. Außerdem habe O. keinerlei Verletzungen aus der Auseinandersetzung davongetragen.

Die Verteidigerin von S. hob hervor: „Die Vorwürfe lassen sich nicht belegen. Die bloße Anwesenheit belegt noch keine Täterschaft.“ Auch sie verwies darauf, dass O. den Angeklagten S. nicht als Täter habe identifizieren können und keine weiteren Zeugen die Tat beobachtet hätten. Zudem habe laut Zeugenaussagen und Videos S. sogar noch versucht, V. zu beruhigen und zu deeskalieren.

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