Gemeinderatswahl

Wer gewählt wird, muss sein Amt auch antreten

Wenn – wie in Niederstetten – Kandidatenmangel herrscht, greifen weitere Regelungen der Gemeindeordnung

Von 
Michael Weber-Schwarz
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Bei der Kommunalwahl wählen die Bürgerinnen und Bürger Gemeinde- oder Ortschaftsräte sowie Kreisräte. © dpa

Niederstetten / Main-Tauber-Kreis. Was passiert eigentlich, wenn zur Gemeinderatswahl in einer Stadt oder Gemeinde nicht genügend Kandidatinnen und Kandidaten gefunden werden? Weil ist Niederstetten ein gewisser Kandidatenmangel herrscht (zwei Listen werden wohl nach aktuellen Informationen der FN aufgestellt), hat die Redaktion im Landratsamt Main-Tauber zu den Regularien nachgefragt.

Das Wahlverfahren hängt in erster Linie von der Anzahl der eingereichten Wahlvorschläge ab, heißt es aus dem Landratsamt. „Wenn nur ein gültiger oder kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wird, findet gem. § 26 Abs. 3 GemO Mehrheitswahl ohne Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber statt. Eine Stimmenhäufung (Kumulation) ist dann ausgeschlossen.

Der Wähler hat so viele Stimmen, wie Gemeinderäte zu wählen sind, und kann maximal eine Stimme je Bewerber verteilen. Jeder wählbare Bürger nach § 28 GemO kann bei der Mehrheitswahl gewählt werden. Hierfür stehen auf dem Stimmzettel so viele freie Zeilen, wie Gemeinderäte zu wählen sind, zur Eintragung für die Wählerinnen und Wähler bereit.“

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Kai Grottenthaler
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Wenn jedoch mindestens zwei Wahlvorschläge zur Wahl stehen, findet eine so genannte Verhältniswahl statt. Die Möglichkeit, weitere Personen, die nicht auf dem Stimmzettel stehen, in freie Zeilen einzutragen, besteht bei der Verhältniswahl nicht. „Wenn zu wenige Kandidaten zur Wahl stehen, findet trotzdem eine reguläre Gemeinderatswahl statt. Nur wenn die Zahl der Gemeinderäte unter zwei Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl, bzw. Bestimmung in der Hauptsatzung (18 Sitze gemäß Hauptsatzung der Stadt Niederstetten) gesunken ist, wird gemäß § 31 Abs. 3 GemO eine Ergänzungswahl notwendig, bei der die freien Plätze im Gemeinderat nochmals gewählt werden müssen.“ Im Fall der Stadt Niederstetten kann sich der Gemeinderat also bis zu einer Anzahl von mindestens zwölf Gemeinderäten nach der Kommunalwahl konstituieren.

Alle in den Gemeinderat gewählten Bürger sind nach § 15 Abs. 1 GemO verpflichtet, diese ehrenamtliche Tätigkeit anzunehmen und während der Dauer auszuüben. Nur wenn ein wichtiger Grund nach § 16 GemO vorliegt, kann diese vom Bürger abgelehnt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn der Bürger bereits zehn Jahre lang dem Gemeinderat oder Ortschaftsrat angehört hat, häufig oder langdauernd beruflich von der Gemeinde abwesend ist, anhaltend erkrankt ist, das 67. Lebensjahr vollendet hat, durch die Ausübung des Ehrenamts in der Fürsorge für die Familie erheblich behindert wird, ein geistliches Amt verwaltet oder ein öffentliches Amt verwaltet und die ehrenamtliche Tätigkeit mit den Dienstpflichten nicht vereinbar ist.

Außerdem regelt § 29 GemO die Hinderungsgründe für Gemeinderäte wie z.B. für Beamte und Arbeitnehmer der Gemeinde (außer wenn nur überwiegend körperliche Arbeit verrichtet wird), für Beamte und Arbeitnehmer eines Gemeindeverwaltungsverbands, Zweckverbands, Nachbarschaftsverbands, dessen Mitglied die Gemeinde ist, für leitende Beamte und Arbeitnehmer von Beteiligungsunternehmen, wenn die Gemeinde über 50 der Anteile besitzt, und für Beamte und Arbeitnehmer der Rechtsaufsichtbehörde sowie der Gemeindeprüfungsanstalt (GPA). Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet noch der alte Gemeinderat.

Redaktion Im Einsatz für die Lokalausgabe Bad Mergentheim

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