Grünsfeld/Zimmern. Ein Bürger hatte die Sicherung der vier Bahnübergänge entlang des Frankenbahn-Abschnitts zwischen Grünsfeld und Zimmern gegenüber dem Eisenbahn-Bundesamt (EBA) beanstandet. Das EBA hatte darum kurzfristig begonnen, diesen Sachverhalt im Rahmen seiner Eisenbahnaufsicht aufzuklären und von der verantwortlichen Infrastrukturbetreiberin (DB Netz AG) mehrere Stellungnahmen angefordert.
„Das Unternehmen hat daraufhin mitgeteilt, dass die technische Sicherung der Bahnübergänge wegen irreparabler technischer Defekte kurzfristig außer Betrieb genommen werden musste und zur Beseitigung des Mangels nur die Erneuerung der Anlage in Betracht komme“, teilt eine EBA-Sprecherin auf Anfrage den Fränkischen Nachrichten mit. Die Bahnübergänge würden bis dahin durch Bahnübergangsposten und mobile Bahnübergangssicherungsanlagen (TH-BüP) gesichert. Zwischenzeitlich habe man auch auf das Sichern der Bahnübergänge durch die Triebfahrzeugführer zurückgegriffen.
Maßnahmen dargelegt
„Das Agieren der DB Netz AG ist durch das Regelwerk abgedeckt. Gleichwohl hat das Unternehmen dem EBA dargelegt, welche organisatorischen Maßnahmen es ergriffen hat“, so die Sprecherin weiter.
Nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) sind die Eisenbahnen uneingeschränkt dafür verantwortlich, den Betrieb sicher zu führen. So muss der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur seine Anlagen sicher bauen und in einem sicheren Zustand halten. Dafür muss er jederzeit alles Erforderliche veranlassen und gegebenenfalls auch auf neue Erkenntnisse reagieren.
Auch für Bahnübergänge muss der Infrastrukturbetreiber, also in der Regel die DB Netz AG, gegebenenfalls mit der Straßenbaubehörde als Kreuzungspartner, jederzeit alles Nötige tun, um für Sicherheit zu sorgen, und bei Bedarf auch auf neue Erkenntnisse aus dem laufenden Betrieb von sich aus reagieren. Das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) überwacht im Rahmen der Aufsicht, ob die Eisenbahnunternehmen grundlegende Sicherheitsanforderungen und gesetzliche Bestimmungen einhalten. Von den Unternehmen fordern kann die Aufsichtsbehörde nur, was der gesetzlich gesteckte Rahmen vorsieht. Die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) definiert die Anforderungen, die zur Gewährleistung der Sicherheit im Eisenbahnbetrieb einzuhalten sind (www.gesetze-im-internet.de/ebo).
Im Einzelfall festlegen
Grundsätzliche Regelungen zur Sicherung von Bahnübergängen, etwa zur jeweils erforderlichen Sicherungsart und der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit, finden sich in Paragraf 11 EBO. Einzelheiten und weitergehende Maßnahmen muss das verantwortliche Infrastrukturunternehmen im Einzelfall unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten (Anzahl der Gleise, Straßenbelastung oder Geschwindigkeit auf der Schiene) festlegen.
Diesbezüglich hat die DB Netz AG unter anderem die konzerneigene Richtlinie 815 eingeführt, die im Übrigen weitere detaillierte Vorgaben zur Konkretisierung oder Ausführung enthält.
Die Sicherheit an einem Bahnübergang, dessen technische Sicherung ganz oder zum Teil ausgefallen ist, ist bei Einhaltung der in § 11 Abs. 19 EBO getroffenen Regelungen auch weiterhin gewährleistet. Hier ist auch geregelt, dass ein Zug, der mit dem Triebfahrzeugführer allein besetzt ist, den Bahnübergang ohne Sicherung durch Posten befahren darf, nachdem er angehalten hat und die Wegebenutzer durch Achtung-Signal gewarnt sind.
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