Windischbuch. Das Bundesverfassungsgericht hat die Grundsteuer in ihrer bisherigen Form für verfassungswidrig erklärt. Das beanstandete Verfahren darf noch bis 31. Dezember 2024 angewandt werden. Ab 2025 ist jedoch eine Neuregelung erforderlich. Wie für alle anderen Gemeinden des Landes bedeutet diese gesetzliche Änderung auch für die Stadt Boxberg eine Anpassung der Hebesätze in der Grundsteuer A (landwirtschaftliche Grundstücke) und B (Wohnbebauung) Mit großer Mehrheit legte der Gemeinderat die neuen Hebesätze auf 350 v.H. bei der Grundsteuer A (bisher 320 v.H.) und 470 v.H. bei der Grundsteuer B (bisher 300 v.H.) fest.
Bei der Festlegung der neuen Hebesätze liegen der Bodenrichtwert, den der Gutachterausschuss ermittelt und die Grundsteuermesszahl zugrunde, die vom Land festgelegt wird. Der Gemeinderat hat also lediglich bei der Festlegung des Hebesatzes ein Wort mitzureden. Mit den neuen Hebesätzen, so Stadtkämmerer Jürgen Kilian, habe man die Zielvorgabe, diese möglichst aufkommensneutral zu gestalten, weitestgehend erreicht. „Es gibt aber auch Gewinner und Verlierer“, so Kilian. Im Verwaltungsdeutsch spricht man von einer Belastungsverschiebung.
Beispiele zur Verdeutlichung
Kilian verdeutlichte anhand einiger Beispiele, dass die Zahl der Gewinner nach der Hebesatzänderung im Bereich der Einfamilienhäuser bei 61 Prozent liegt. Der Prozentsatz der Gewinner bei privat und gewerblich genutzten Grundstücken liegt sogar bei 80 Prozent. Bei den Besitzern von Zweifamilienhäusern werden 75 Prozent entlastet und die Mietwohngrundstücksbesitzer profitieren mit 76 Prozent. Bei den Geschäftsgrundstücken liegt die Entlastung beim 64 Prozent und bei sonstig bebauten Grundstücken bei 30 Prozent.
Die richtigen Verlierer sind nach Aussagen des Stadtkämmerers die Besitzer von unbebauten Grundstücken. Hier kann durch den neuen Hebesatz von 470 v.H. durchaus eine Veränderung von 1354 Prozent eintreten. Zur Verdeutlichung nannte Kilian ein unbebautes Grundstück im Neubaugebiet in der Sonnenstraße in Schweigern mit 631 Quadratmetern. Bisher musste der Eigentümer bei einem Messbetrag von 6,61 Euro und einem Hebesatz von 300 v.H. je Quadratmeter 19,83 Euro Grundsteuer bezahlen. An dem 1. Januar 2025 steigt der Messbetrag auf 6,49 Euro je Quadratmeter, was beim neuen Hebesatz dann 289,30 Euro in der Summe bedeutet.
Belastungsverschiebung
Bei der Bewertung so der Kämmerer weiter, spiele künftig in Baden-Württemberg die Bebauung keine Rolle mehr, vielmehr wird der Grundsteuermessbetrag aus der Formel Bodenrichtwert mal Grundstücksfläche ermittelt. Die Bodenrichtwerte wurden durch die Gutachterausschüsse festgelegt. Bei der Grundsteuer A wird das Bundesmodell angewendet. (Bewertung nach Nutzungsarten und Ertragsmesszahlen).
Es sei daher nicht davon auszugehen, so Kilian, dass für jeden Einzelnen künftig die gleiche Höhe der zuzahlenden Grundsteuer anfällt, wie dies in der Systematik der bisherigen Grundsteuer der Fall war. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass es Fälle geben wird, in denen der Steuerschuldner in der neuen Systematik teils deutlich mehr zu bezahlen hat als bisher, wohingegen andere weniger belastet werden.
Dieser Umstand werde häufig als sogenannte „Belastungsverschiebungen“ beschrieben. Dies liege im Urteil des Bundesverfassungsgerichts begründet.
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