Bad Mergentheim/Tauberbischofsheim. Für die neue Grundsteuer muss das Finanzamt alle Grundstücke in Baden-Württemberg zum Stichtag 1. Januar 2022 neu bewerten. Eigentümerinnen und Eigentümer müssen dafür eine vollständige Grundsteuererklärung abgeben. Dazu sind sie gesetzlich verpflichtet.
Unterstützung bei der Erklärungsabgabe bieten laut Finanzamt Tauberbischofsheim die Infoschreiben, „die an alle privaten Eigentümerinnen und Eigentümer verschickt wurden, sowie die auf die auf der Internetseite des Amtes gebündelten Daten“. Die Abgabefrist für das Grundvermögen (Grundsteuer B) endet am 31. Oktober.
Weiter teilt das Finanzamt noch mit: „Infoschreiben für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) werden später versendet. In diesen Fällen kann man mit der Abgabe der Feststellungserklärung bis zum Erhalt des Schreibens warten.“
Im Rahmen der jüngsten Bad Mergentheimer Gemeinderatssitzung hatte Thomas Tuschhoff (Grüne) das Thema „Neue Grundsteuer“ öffentlich angesprochen und die Stadtverwaltung kritisch gefragt, ob auf der städtischen Homepage falsche Werte eingestellt wurden und in der Folge bereits erfolgte Erklärungen von Privatleuten gegenüber dem Finanzamt wohl ebenso falsch sein könnten.
Stadtbaudirektor Bernd Straub gab daraufhin die Auskunft, dass es zwei (!) Tabellen auf der Homepage der Stadt Bad Mergentheim gebe, einmal die Bodenrichtwerte mit Stand vom 1.1.2022 für die Berechnung der Grundsteuer und dann auch noch die Zahlen vom 31.12.2020 mit der allgemeinen Wertschätzung.
„Das verunsichert die Bürger“, meinte Thomas Tuschhoff und bekam von Oberbürgermeister Udo Glatthaar noch in der Sitzung die Auskunft, dass man sich des Themas intern noch einmal annehmen werde.
Stichtag beachten
Die Stadtverwaltung reagierte inzwischen mit dem Hinweis „Auf den richtigen Stichtag zu achten!“ und folgender Pressemitteilung: „Die Stadt Bad Mergentheim weist darauf hin, dass die Bodenrichtwerte für die Grundsteuer den richtigen Stichtag haben müssen: 1. Januar 2022.
Die Steuererklärung für die Grundsteuer rückt näher. Bis Ende Oktober 2022 soll sie über das Online-Portal ,Elster’ abgegeben werden. Um die geforderten Angaben machen zu können, benötigen die Besitzerinnen und Besitzer von Grundstücken, die mit dem Stichtag 1. Januar 2022 für sie geltenden Bodenrichtwerte. Die Bodenrichtwerte stellen durchschnittliche Lagewerte des Grund und Bodens dar und werden vom Gemeinsamen Gutachterausschuss Main-Tauber-Süd beschlossen.
Die Stadt muss auf ihrer Internetseite auch die Werte zum Stichtag 31. Dezember 2020 bereitstellen, diese sind jedoch für die Grundsteuer nicht relevant. Wer versehentlich alte Werte angegeben hat, wird gebeten, die entsprechende Erklärung zu überprüfen“, so der städtische Pressesprecher Carsten Müller.
Weiter räumt die Stadt Bad Mergentheim ein: „Die neuen und relevanten Werte zum Stichtag 1.1.2022 sind aktuell noch nicht vollständig verfügbar. Sie sollen in Kürze vollständig im Informationsportal ,Boris-BW’ hinterlegt sein.
Die Stadt Bad Mergentheim informiert über die Unterscheidung der Bodenrichtwertkarten sowie über die aktuelle Verfügbarkeit der Daten unter www.bad-mergentheim.de.“
Daten-Lücken
Ein Leser wandte sich auch an die Redaktion und betonte, dass nach seiner Kenntnis für einige Städte im Main-Tauber-Kreis die Bodenrichtwerte über den Link „Boris-BW Bodenrichtwertinformationssystem“ noch nicht eingestellt seien, die Frist für die Abgabe beim Finanzamt aber schon laufe. Auch er beklagte, dass die für ihn wichtigen Bad Mergentheimer Daten noch nicht verfügbar seien.
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