Wertheim/Freudenberg. Um den Ablauf nach häuslicher Gewalt in Freudenberg ging es in einer Verhandlung beim Amtsgericht Wertheim. Ein Ehemann hatte sich geweigert, den Wohnungsverweis der Polizei zu befolgen – und gegen die Beamten den Götz-von-Berlichingen-Satz geäußert.
Wegen Widerstands in Tateinheit mit Beleidigung verurteilte die Richterin den 58-jährigen Mann zur Strafe von 30-mal 20 Euro.
Am 4. April nach 18 Uhr hatte die Ehefrau die Polizei angerufen und mitgeteilt, dass ihr Mann sie mehrfach mit der flachen Hand auf die Wange geschlagen habe. Vor Ort fanden die Beamten die Frau in der Wohnung, Verletzungen waren keine zu sehen. Der Mann saß auf der Veranda, stritt Schläge ab, räumte sie dann aber ein. Die Polizei erteilte für 24 Stunden Wohnungsverweis.
Situation „schaukelte sich hoch“
Der Mann zeigte sich uneinsichtig und wollte wieder in die Wohnung. Die Beamten verwehrten das. Die Situation „schaukelte sich hoch“, und seine Arme wurden „zum Rücken geführt“. Als er über Schmerzen klagte und versprach, ruhig zu bleiben, ließ die Polizei los.
Der Mann hielt sein Wort nicht, strebte weiter in die Wohnung und wurde beleidigend. Die Beamten forderten eine zweite Streife an, und der Test mit dem Atemalkoholgerät ergab umgerechnet etwa 0,92 Promille. Am nächsten Tag rief der Mann auf dem Revier in Wertheim an und entschuldigte sich. Die Beamten nahmen die Entschuldigung an, der Strafantrag war aber unvermeidlich.
Der Mann wohnt wieder zu Hause. Seine Frau – von ihr kein Strafantrag – nahm als Zuhörerin an der Verhandlung teil. Der Angeklagte meinte, die Polizisten seien „total übertrieben“ vorgegangen, er habe sie nur beiseiteschieben, nicht angreifen wollen.
Die Richterin erwiderte, Angriff wäre ein schwereres Delikt gewesen. Einer der am Einsatz beteiligten Polizisten sagte, dass er in der damaligen Situation keine Möglichkeit für Versöhnung zwischen den Eheleuten sah.
Das Gericht wertete in der Urteilsbegründung die Taten des Mannes bezüglich Schwere „im unteren Bereich“, billigte aber auch das Vorgehen der Polizei.
Vielleicht habe die Frau zuvor (verbal) provoziert, „das darf sie“, er aber nicht schlagen. goe
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