Wertheim. Ein 21-jähriger Mann aus Wertheim war nicht einverstanden, dass seine 18-jährige Freundin aus Marktheidenfeld heimlich eine Beziehung zu einem anderen anderen jungen Mann begonnen hatte. Auf einer Autofahrt vom Wartberg nach Bestenheid, sie am Steuer, schlug er sie, griff ihr an den Hals und nach dem Anhalten auf dem Parkplatz des TÜV-Süd in Bestenheid erneut.
Wegen Körperverletzung in mehreren Fällen verurteile jetzt das Amtsgericht Wertheim den Arbeitnehmer zur Strafe von 100 mal 35 Euro. Es sah bei ihm eine „Neigung zum Ausrasten“.
Das „Fremdgehen“ erfuhr der Angeklagte im März. Er schrieb der Freundin, er werde ihr Leben kaputt machen. Noch am gleichen Tag kam es auf ihre Initiative zum Treffen auf dem Wartberg und der Autofahrt. In der Verhandlung räumte der Beschuldigte die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft ein, dass er im Auto die junge Frau gewürgt, ihren Kopf gegen die Fahrertür-Scheibe gestoßen, und sie am Parkplatz geschlagen und gewürgt hatte. Die Frau erlitt 15 Minuten Atemnot, Blutergüsse und eine Schädelprellung. Die Richterin gab ihr den den Rat, bei Angriffen im Auto anzuhalten und den Angreifer rauszuschmeißen. Zum Parkplatz waren zwei weitere junge Männer gekommen, Fußballkollegen des 21-Jährigen. Der eine – Anlass für den Streit – erklärte, er hatte bei dem etwa halbminütigem am Hals Packen Angst um die Freundin. Der andere sagte, es war nicht der erste „Stress“ zwischen den beiden. Aktuell treffe man sich noch, aber seltener. Der Angeklagte ist bereits als Heranwachsender wegen gefährlicher Körperverletzung in Erscheinung getreten: Ellenbogen beziehungsweise Faust ins Gesicht gestoßen. Kommentar des Gerichts: „Sie sind immer noch jung, aber erwachsen, und hoffentlich hat sich Ihre Intelligenz gebessert“.
Die Staatsanwaltschaft ging von gefährlicher Körperverletzung aus und beantragte eine Freiheitsstrafe von neun Monaten mit Bewährung sowie 1500 Euro Geldauflage. Der Verteidiger sah nur einfache Körperverletzung. Es stehe nicht fest, ob an den Kehlkopf gegriffen wurde und wie lange. Die Frau habe keinen Strafantrag gestellt, und der Mandant habe einem Täter-Opfer-Ausgleich zugestimmt (Schmerzensgeld). Das Gericht urteilte abschließend, Eifersucht sei verständlich aber keine Rechtfertigung. goe
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