Altes Schloss

Tauberbischofsheim: Sanierung des Herrenhofs erfordert Auflagen

Der Abendanzsche Herrenhof in Tauberbischofsheim steht unter besonderem Schutz. Die Stadtverwaltung betont die Wichtigkeit der Denkmalschutzvorgaben bei den Sanierungen.

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Klaus T. Mende
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Um das Schloss der Nachwelt zu erhalten, soll einiges investiert werden. © Klaus T. Mende

Distelhausen. „Die Stadtverwaltung begrüßt grundsätzlich jedes Engagement, das zur Erhaltung und Nutzung historischer Gebäude beiträgt. Bei denkmalgeschützten Gebäuden unterliegen entsprechende Maßnahmen besonderen gesetzlichen Vorgaben, die dem Schutz unseres kulturellen Erbes dienen“, beantwortet Helga Hepp, Pressesprecherin der Stadt Tauberbischofsheim, eine FN-Anfrage. Der Abendanzscher Herrenhof genieße als eingetragenes Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung sogar einen besonderen Schutzstatus.

Herrenhof 1758 als Dreiflügelanlage errichtet

Der Herrenhof sei 1758 als Dreiflügelanlage mit Mansardenwalmdach errichtet worden; 1955 sei der Ökonomieflügel im Osten abgebrannt und nicht wiederhergestellt worden. Das Hauptgebäude zeichne sich durch reiche Innenausstattung (unter anderem Rokokostuckdecken, geschnitzte Treppengeländer) und einen bemerkenswerten Originalitätsgrad in der Detailerhaltung (Türen, Beschläge etc.) aus.

„Bauliche Maßnahmen an Denkmälern und Veränderung an seinem Erscheinungsbild bedürfen vor ihrer Ausführung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung. Diese Vorgaben sind nicht willkürlich, sondern haben den Zweck, die historische Bausubstanz für künftige Generationen zu bewahren und gleichzeitig eine angemessene Nutzung zu ermöglichen“, teilt Helga Hepp weiter mit. Hier gehe es nicht um bürokratische Hürden um ihrer selbst willen, sondern um den verantwortungsvollen Umgang mit einem wertvollen historischen Bauwerk. Dies bedeute aber auch, dass bestimmte Anträge und Gutachten erforderlich seien, um den Schutz des historischen Erbes zu gewährleisten. „Beim Abendanzschen Herrenhof wurde der Eigentümer beispielsweise durch eine von den Denkmalschutzbehörden organisierte studentische Kraft kostenfrei bei der Befundung unterstützt. Wir bedauern es, dass der Eigentümer diesen Service nicht weiter in Anspruch genommen hat.“

Entscheidung erfolgt nach fachlicher Anhörung

Der Stadt Tauberbischofsheim sei die Aufgabe der Unteren Denkmalschutzbehörde als weisungsgebundene Pflichtaufgabe übertragen – und sie entscheide nach fachlicher Anhörung der Denkmalfachbehörde. Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben habe sie diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ihr nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen. „Dazu gehören beispielsweise auch Maßnahmen wie eine Baueinstellung, wenn konkrete Hinweise vorliegen, dass historische Bausubstanz durch den Eigentümer ohne Vorliegen einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung unwiederbringlich zerstört wurde.“

Für Bauherren gebe es regelmäßig die Möglichkeit, zusammen mit dem Gebietsbeauftragten des Landesdenkmalamts vorgesehene Maßnahmen vor Ort zu besprechen und das weitere Vorgehen, wie notwendige vorbereitende Untersuchungen oder die Erstellung von Befundungen, zu klären. „Bislang haben die Termine stets auf Initiative der Baurechtsbehörde stattgefunden und sollten dazu dienen, den Eigentümer bei der Umsetzung seines Projekts fachlich zu unterstützen. Die letzte Inanspruchnahme durch den Eigentümer liegt allerdings bereits einige Zeit zurück. Uns hat er zuletzt mitgeteilt, das Gebäude wieder veräußern zu wollen. Wenn er nun die denkmalgerechte Sanierung angehen möchte, begrüßen wir das sehr. Klar ist, dass eine Sanierung ohne denkmalschutzrechtliche Genehmigung auch weiterhin nicht zulässig ist“, so Hepp.

Die Stadtverwaltung stehe dem Eigentümer jederzeit für Gespräche zur Verfügung, um eine konstruktive Lösung im Rahmen der geltenden Vorschriften zu finden.

Redaktion Mitglied der Main-Tauber-Kreis-Redaktion mit Schwerpunkt Igersheim und Assamstadt

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