Rosenberg. Ein großes Thema in der Sitzung des Gemeinderates im Bürgersaal des Rathauses war die neue vom Gemeinderat beschlossene Hebesatzsatzung der Gemeinde, die durch die Neuberechnung der Grundsteuer ab dem 1. Januar 2025 notwendig wurde.
Wie Rechnungsamtsleiterin Simone Trump sagte, werde diese Steuer nach der neuen Regelung des Landes Baden-Württemberg zukünftig auf den Grundbesitz erhoben. Die dadurch erzielten Einnahmen fließen ausschließlich den Städten und Gemeinden zu. Damit zähle die Grundsteuer zu den wichtigsten Einnahmequellen der Gemeinden, die zur Finanzierung wichtiger Investitionen in die örtliche Infrastruktur fließt.
Aufgrund der neuen, ab 2025 geltenden Bemessungsgrundlagen seien auch die Hebesätze 2025 neu zu beschließen, wobei die Landesregierung an die Kommunen appellierte, im Zuge der neuen Systematik des Landesgrundsteuergesetzes keine Mehreinnahmen gegenüber dem bisherigen Grundsteueraufkommen anzustreben. Von kommunaler Seite wurde unterstrichen, dass die Festsetzung der Hebesätze eine originär kommunale Angelegenheit ist.
Wie auch in jedem Haushaltsjahr, so Simone Trump weiter, müsse sich die Höhe des angestrebten Grundsteueraufkommens auch 2025 am Finanzbedarf der Gemeinde und den haushaltsrechtlichen Maßgaben orientieren. Der Vorschlag der Verwaltung sieht vor, dass es durch die Grundsteuerreform nicht zu einer Erhöhung des Grundsteueraufkommens gegenüber dem Vorjahr 2024 kommt und dies obwohl der Haushalt 2025 negativ schließen wird. Es sei somit vorgesehen, den Hebesatz und das zu erwartende Grundsteueraufkommen so zu kalkulieren, dass die sogenannte „Aufkommensneutralität“ gegeben ist.
Nach der erfolgten Kalkulation der Hebesätze für die Grundsteuer A und B betrug das Grundsteueraufkommen 2024 für die Grundsteuer A 46 988 Euro, Grundsteuer B 295 101 Euro.
Bei der aktuellen Grundlage würde das Grundsteueraufkommen 2024 bei der Grundsteuer B im Jahr 2025 erreicht werden, wenn der bisherige Hebesatz auf 620 v.H. festgesetzt werden würde. Bei der Grundsteuer A wäre eine Festsetzung auf 460 v.H. notwendig.
Der Hebesatz für die Gewerbesteuer wird nicht verändert und bleib bei 390 v.H. der Steuermessbeträge. Auf die Einführung der Grundsteuer C (unbebaute Grundstücke) wurde auf Grund der Komplexität vorerst verzichtet.
Verschiebung bei Belastung
Durch die Neuberechnung kommt es bei den Grundstückseigentümern zu Belastungsverschiebungen. Demnach, so Trump, werden manche Steuerpflichtige, auch bei einer aufkommensneutralen Hebesatzgestaltung mehr bezahlen müssen als bisher und andere wiederum weniger. Belastungsverschiebungen ergeben sich insbesondere zwischen verschiedenen Grundstücksarten.
Auf die Neuberechnung habe die Gemeinde keinen Einfluss und solche Verschiebungen sind die zwangsläufige Folge der erfolgten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes. Trump stellte in der Sitzung mehrere Rechenbeispiele vor. Am Ende der Diskussion gab es bei der Abstimmung eine Überraschung, denn nur drei Gemeinde-ratsmitglieder stimmten mit Ja, es gab sechs Enthaltungen und zwei Gegenstimmen.
Mehrheitlich war somit die in der Sitzung vorgestellte neue Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer der Gemeinde Rosenberg zum 1. Januar 2025 beschlossen. F
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