Niederstetten. Die Gehälter der Mitarbeiter im Niederstettener Rathaus, bzw. das Gehalt der Bürgermeisterin, waren kurz Thema in der jüngsten Sitzung des Niederstettener Gemeinederats. Zwei Fragen aus dem Gremium richteten sich direkt an Bürgermeisterin Heike Naber. Hintergrund: Die im Zuge des jüngsten Tarifabschlusses vorgesehenen Erhöhungen im öffentlichen Dienst sollen in Niederstetten dezidiert nicht an die Rathausmitarbeiter weitergegeben werden – wegen der klammen Haushaltslage.
Nicht „im Zusammenhang mit aktuellem Tarifabschluss“
Nachfolgend die Stellungnahme der Bürgermeisterin zur Besoldungserhöhung für Beamte zum 1. Februar 2025 sowie dem Thema Besoldungsfestlegung für das Bürgermeisteramt: „Auf Nachfrage des Gemeinderatsmitglieds Klaus Lahr, ob die Bürgermeisterin bereit sei, ihre zum 1. Februar 2025 vorgesehene Besoldungserhöhung zurückzugeben“, schreibt Heike Naber: „Die Besoldungserhöhung für kommunale Beamtinnen und Beamte geht auf den Tarifabschluss des öffentlichen Dienstes von 2023 zurück. Aufgrund der gesetzlichen Übertragungsregelungen in Baden-Württemberg sowie des nachgelagerten Gesetzgebungsverfahrens wurde diese Erhöhung erst zum 1. Februar 2025 wirksam.“ Sie stehe „damit weder in zeitlichem noch in sachlichem Zusammenhang mit dem Tarifabschluss vom 6. April 2025.“
Die Verwaltung habe dem Gemeinderat im Rahmen der Haushaltsplanberatungen 2025 verschiedene Maßnahmen zur Konsolidierung vorgeschlagen. „Dazu zählen strukturelle Einsparungen ebenso wie potenzielle Einnahmeerhöhungen über eine Anpassung der Grund- und Gewerbesteuern. Der Gemeinderat hat sich zunächst dafür entschieden, strukturelle Reformen auf der Ausgabenseite zu priorisieren und Steuererhöhungen zurückzustellen.“
Im Zusammenhang mit der Nachfrage zur Äußerung der Bürgermeisterin über die eigene Besoldung heißt es: „In der letzten Gemeinderatssitzung hatte die Bürgermeisterin erklärt, dass sie die Festlegung ihrer eigenen Besoldung als formell wie materiell rechtswidrig erachtet.“ Die FN-Redaktion hat die Bürgermeisterin auch zu diesem Punkt um eine präzisierende Stellungnahme gebeten.
Bürgermeister-Besoldung soll nach „objektiven Kriterien“ erfolgen
Heike Naber: „Die Bürgermeisterin verweist auf ihre Mitteilung an den Gemeinderat nach Amtsantritt im Jahr 2018, in der sie dargelegt hat, dass die gegenwärtige Eingruppierung in die Besoldungsgruppe A15 nicht sachgerecht sei. Ihr unmittelbarer Amtsvorgänger war bis zum Ende seiner Amtszeit in B2 eingestuft – und das trotz bereits zu diesem Zeitpunkt unterschrittener Einwohnerzahlen unter 5.000. Eine Herabsetzung der Besoldung erfolgte durch den damaligen Gemeinderat nicht, obwohl 2010 die Einwohnerzahl bereits seit 4.888 betrug.“
Naber zitiert Paragraf 2 Abs. 1 der Kommunalbesoldungsverordnung Baden-Württemberg (KomBesVO BW). Demnach richte sich „die Besoldung nicht nach einem Bewährungsaufstieg, sondern nach objektiven Kriterien, darunter: Einwohnerzahl, Verwaltungsorganisation und -struktur, Bedeutung und wirtschaftliche Verhältnisse der Gemeinde, besondere örtliche Gegebenheiten und Schwierigkeiten.“ Für Städte mit 2.000 bis unter 5.000 Einwohnern „ist eine Besoldung in A15 oder A16, 5.000 bis unter 10.000 Einwohnern in A16 oder B2 vorgesehen.“
Vergütung „faktisch“ viel zu niedrig
Die aktuellste Feststellung des Statistischen Landesamts weise zum Stichtag eine Einwohnerzahl von 4.906 aus – formal knapp unterhalb der 5.000er-Schwelle. Dennoch „bestand diese Unterschreitung, ohne dass eine Änderung der Besoldungsgruppe vorgenommen wurde. Mit der jetzigen Einstufung in A15 wurde die Besoldung zwei Gruppen niedriger als zuvor festgelegt – was faktisch einer Besoldung entspricht, wie sie Gemeinden mit etwa 2.000 Einwohnern zusteht.“ Dies stehe „in keinem Verhältnis zur bisherigen Verwaltungspraxis, noch zu den tatsächlichen Anforderungen und Strukturen in einer Flächengemeinde mit unechter Teilortswahl, Bundeswehrstandort der Heeresflieger und einem Munitionsdepot der Bundeswehr.“
Laut Naber komme ein formeller Aspekt hinzu: „Die Entscheidung über die Besoldungsgruppe des Bürgermeisters ist gemäß Paragraf 35 Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO BW) in öffentlicher Sitzung zu treffen. Der damalige Gemeinderat hatte jedoch in seiner Sitzung am 19. April 2018 unter dem vorherigen Amtsinhaber die Besoldung nichtöffentlich beraten und beschlossen.“ Dies entspreche nicht der in Baden-Württemberg vorgeschriebenen öffentlichen Beratungspflicht (Paragraf 35 Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung BW in Verbindung mit den Kommentierungen zur Transparenzpflicht bei Wahl und Besoldung).
Bisherige Eingruppierung „nicht dauerhaft tragfähig“
Die Bürgermeisterin erklärt: „Die Bewertung des Bürgermeisteramts muss sich an objektiven und rechtlich nachvollziehbaren Kriterien orientieren. Eine Eingruppierung, die erheblich unter den tatsächlichen Gegebenheiten liegt und zugleich formell nicht korrekt zustande gekommen ist, kann aus meiner Sicht nicht dauerhaft tragfähig sein.“ Sie habe jedoch „bislang aus Verantwortung gegenüber der angespannten Finanzlage der Stadt bewusst auf rechtliche Schritte verzichtet.“
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