Landwirtschaft

Gemeinsamer Antrag startet mit „Fakt“

Online-Veranstaltungen im Januar

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lra
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Main-Tauber-Kreis. Landwirte sind angehalten, wieder einen Antrag für das Förderprogramm für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl II (FAKT II) einzureichen – in bestimmten Fallkonstellationen. Der Antragszeitraum startete Mitte Dezember und endet am 15. Februar. Nur so können Landwirte auch 2024 die Ausgleichsleistungen für ihre Aufwendungen vollständig erhalten.

Das Landwirtschaftsamt möchte die antragstellenden Landwirte bestmöglich informieren. Hierzu finden zwei Infoabende statt. Im Rahmen der Online-Veranstaltung wird das Wissen über den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) aufgefrischt, über den die Flächen für den Erhalt einer Ausgleichsleistung verfügen müssen. Weiterhin werden die in Teilen geänderten Öko-Regelungen erläutert. Darauf aufbauend erfolgen die Erläuterungen zu „Fakt“ II (zweite Säule), nämlich zum Einstieg, zum Umstieg, zur Erhöhung oder zur ab 2024 neu angebotenen Maßnahme „Tiergerechte Haltung von Kälbern“.

Die Infoabende finden am Donnerstag, 11. Januar, ab 19 Uhr, sowie am Mittwoch, 17. Januar, ebenfalls ab 19 Uhr statt.

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Für die Teilnahme an den Online-Veranstaltungen ist keine Registrierung erforderlich. Empfänger des E-Mail-Verteilers „Informationen zum Gemeinsamen Antrag und rund um die Landwirtschaft“ erhalten zudem die Zugangsdaten unaufgefordert per E-Mail. Alle anderen Interessierten senden eine E-Mail mit dem Betreff „Infoveranstaltung GAP“ an LWA-veranstaltung@main-tauber-kreis.de und erhalten dann die Zugangsdaten per E-Mail.

Durch den GAP-Strategieplan für Deutschland gelten seit dem 1. Januar 2023 viele neue Regeln für den Erhalt von Ausgleichsleistungen in der Landwirtschaft. Hierbei ist unter anderem für „Fakt“ II ein Flächeninformations- und Online-Antrag (Fiona) einzureichen, was im Vorjahr sehr zahlreich erfolgte. Unter dem Link https://fiona.landbw.de/ können die Fiona-Versionen von 2023 und 2024 zentral abgerufen werden.

Ein „Fakt“ II-Förderantrag ist nur zu stellen, wenn Landwirte in eine Maßnahme mit fünfjähriger Verpflichtung neu einsteigen oder eine laufende Maßnahme mit einer fünfjährigen Verpflichtung erweitern möchten. Gleiches gilt für die Maßnahmen mit der Option, in eine höherwertige Maßnahme umzusteigen, auch hier ist der Förderantrag erforderlich. Für die einjährigen Tiermaßnahmen ist in jedem Fall ein „Fakt“ II-Förderantrag zu stellen, um auch im Antragsjahr 2024 eine Förderung zu erhalten.

Es ist stets darauf zu achten, dass der „Fakt“ II-Förderantrag zwingend vor Freitag, 16. Februar, abgeschlossen und über die Schaltfläche „Antrag einreichen“ vollständig an die Verwaltung übertragen wird. Erfolgte die Bewilligung des alten Förderantrags (er war bis 15. Februar 2023 einzureichen) jedoch erst nach November 2023, können noch keine Verpflichtungswerte dargestellt werden. Hierauf gilt es zu achten.

Zwar wird der Förderantrag rein elektronisch eingereicht und es entfällt die Abgabe eines komprimierten Papierantrags beim Landwirtschaftsamt. Für verschiedene „Fakt“-Maßnahmen sind jedoch zusätzliche Unterlagen fristgerecht einzureichen. Soweit sie nicht elektronisch als Anhang übermittelt werden können, müssen auch die Papierunterlagen spätestens am 15. Februar dem Landwirtschaftsamt vorliegen. Im Bereich des Handarbeitsweinbaus ist ebenso der Neueinstieg wie auch die Erweiterung („HWB-Erweiterungsantrag“) bis 15. Februar zu beantragen, um die Ausgleichsleistungen zu erhalten.

Das Landwirtschaftsamt empfiehlt, sich frühzeitig mit der neuen Arbeit in Fiona vertraut zu machen. Bei Fragen stehen Mitarbeiter des Amtes, Telefon 07931/48276307, zur Verfügung, um einen möglichst reibungslosen Ablauf sicherzustellen. Anrufende werden an die zuständigen Sachbearbeitenden weitergeleitet. In jedem Fall muss der elektronische Förderantrag von allen „Fak“ II-Antragstellern mitsamt den erforderlichen Unterlagen bis spätestens Donnerstag, 15. Februar, eingereicht werden. Dies gilt auch für die Anträge zum Handarbeitsweinbau.

Hiervon losgelöst erfolgt später der jährliche Auszahlungsantrag im Rahmen des Gemeinsamen Antrags bis Mittwoch, 15. Mai 2024, über das System Fiona. Mit dem „Fakt“ II-Auszahlungsantrag im Gemeinsamen Antrag können jedoch keine neuen Maßnahmen oder Erweiterungen mehr beantragt werden. lra

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