Sitzung des Gemeinderats

Gestaltungssatzung der Marktgemeinde geändert

Einige Regelungen zur Anbringung von Photovoltaikanlagen waren überholt

Von 
bdg
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Kreuzwertheim. Geändert wurde in der Gemeinderatssitzung die Gestaltungssatzung des Markts Kreuzwertheim im Hinblick auf die Anbringung von Photovoltaik-Anlagen (PV). Laut Satzung sind solche in deren Geltungsbereich in Bereichen ausgeschlossen, die vom öffentlichen Raum her einsehbar sind oder in der Nähe von Baudenkmalen liegen. So könnten oft nur ungünstig ausgerichtete Dächer belegt werden, was wirtschaftliches Ausschlusskriterium sei, so die Verwaltung.

Bürgermeister Klaus Thoma verwies auf die schnellen Entwicklungen in Sachen erneuerbaren Energien. Diese hätte auch Kreuzwertheim mit voller Wucht getroffen. Die Gestaltungssatzung sei daher in diesem Punkt nicht mehr haltbar. Den Entwurf der neuen Satzung habe man intensiv mit der Städtebauförderung abgestimmt. Diese geht laut Geschäftsstellenleiter Andreas Drescher die Aufweichungen mit.

Die neue Satzung sieht unter anderem Folgendes vor: Solaranlagen (Photovoltaik- und Solarthermieanlagen) müssen sich grundsätzlich dem Gebäude und der Dachlandschaft unterordnen. Wenn möglich, ist auf nachrangige Neben- Ökonomiegebäude, Anbauten auszuweichen. „Die Abstimmung mit der Gemeinde ist erforderlich“, betonte Drescher. Die Errichtung von Solaranlagen an oder auf Kulturdenkmalen bedarf stets einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung.

Solaranlagen auf Dachflächen sind als Indach- oder als Aufdachanlage parallel zur Dachfläche auszuführen. Die Anbringung ist als rechteckige, geschlossene Fläche ohne Versprünge und mit Abstand zum Dachrand anzubringen. Zulässig sind Mini-Energieerzeugungsanlagen, etwa in Form von Balkon-PV-Kraftwerken, Solarthermieanlagen sowie PV-Anlagen an Fassaden in Bereichen, die vom öffentlichen Straßenraum der Geltungsbereiche dieser Satzung nicht einsehbar sind.

Ausgeschlossen sind Moduleinfassungen mit reflektierenden, glänzenden Oberflächen, Abtreppungen und gezackte Ränder, aufgeständerte Sonnenkollektoren, das Mischen von verschiedenen Systemen und Fabrikaten.

Die Gemeinde muss auch mit der Änderung eine städtebauliche Begutachtung der auszuführenden Leistungen vornehmen.

Der Beschluss erfolgte mehrheitlich bei zwei Gegenstimmen. Die Ablehnung wurde mit den aus Rätesicht zu detaillierten Vorgaben begründet. bdg

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