Zum Fall des wegen sexueller Belästigung verurteilten Pädagogen

Pädagoge auf Bewährung: Folgen nach Verurteilung

Ein Pädagoge wurde wegen sexueller Nötigung und Belästigung verurteilt. Es wird nun über mögliche weitere Konsequenzen für ihn und den ehemaligen Schulleiter diskutiert.

Von 
Klaus T. Mende
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Im Fall des wegen sexueller Nötigung und Belästigung vom Amtsgericht Bad Mergentheim verurteilten Pädagogen wurde das Regierungspräsidium Stuttgart über die Beschwerden am 21. Oktober 2022 informiert, wie Pressesprecherin Andrea Panitz auf Anfrage den FN mitteilte. © DPA

Main-Tauber-Kreis. Der Fall des vom Amtsgericht Bad Mergentheim wegen sexueller Nötigung und Belästigung zu neun Monaten auf Bewährung sowie einer Geldstrafe von 5000 Euro verurteilten Pädagogen beschäftigt auch rund zwei Wochen nach der Verhandlung landauf, landab die Öffentlichkeit.

Nachdem hinter dem juristischen Part in dieser Angelegenheit nun vorerst ein Haken gesetzt werden kann, fragen sich viele in der Region, was denn jetzt noch folge. Die Fränkischen Nachrichten haben sich beim Regierungspräsidium (RP) in Stuttgart erkundigt, wie es denn mit dem Lehrer jetzt weitergeht. Doch die Behörde in der Landeshauptstadt gibt sich gegenwärtig relativ reserviert.

Behörde im Spannungsfeld zwischen Datenschutz und Öffentlichkeit

„Wir können Ihre Fragen derzeit nicht wirklich konkret beantworten. Wir bewegen uns hier im Spannungsfeld zwischen Ihrem berechtigten öffentlichen Interesse und gleichzeitig dürfen wir aus ebenfalls sehr berechtigten Datenschutzgründen keine personenbezogenen Daten nach außen geben“, beantwortet RP-Pressesprecherin Andrea Panitz eine Anfrage unserer Zeitung. Es sei daher sehr genau zu prüfen, „welche Informationen sich im rechtlichen Rahmen bewegen“.

„Das Regierungspräsidium wurde über die Beschwerden am 21. Oktober 2022 informiert. Am 28. Oktober 2022 wurde vom RP eine Stellungnahme angefordert. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass es uns aus datenschutzrechtlichen Gründen leider nicht möglich ist, hier konkreter zu werden“, teilt Andrea Panitz mit.

Möglichkeiten und Grenzen schulischer Disziplinarmaßnahmen

Ein Schulleiter habe bei Eingang entsprechender Beschwerden den Sachverhalt aufzuklären und zu überprüfen. Soweit sich eine Pflichtverletzung bestätige, habe er zu prüfen, ob die ihm zur Verfügung stehenden Maßnahmen wie Gespräche, Weisungen, Auflagen oder eine Missbilligung geeignet sind, und diese gegebenenfalls zu veranlassen. „Er kann sich in diesem Zusammenhang vom RP beraten lassen oder dem RP den Sachverhalt zur weiteren Prüfung vorlegen. Wir bitten um Verständnis, dass wir zu personenbezogenen Fragen keine Auskunft gegeben können“, heißt es aus der Landeshauptstadt weiter.

Ruhestandsbeamte und Disziplinarverfahren - Was ist möglich?

Und wie sähe es denn mit Konsequenzen gegen den ehemaligen Schulleiter aus vor dem Hintergrund, dass weitere Anzeigen gestellt würden? „Wenn Dienstvergehen in der aktiven Dienstzeit nachweisbar sind, kann unter Umständen auch gegenüber einem Ruhestandsbeamten noch ein Disziplinarverfahren eingeleitet und durchgeführt werden. Die daraus folgenden Maßnahmen sind beschränkt auf Kürzung oder Aberkennung des Ruhegehaltes nach Paragraf 25 Absatz 2, Landesdisziplinargesetz“, klärt Andrea Panitz auf. Auch strafrechtlich könnten nachweisbare Verstöße noch geahndet werden, sofern sie nicht verjährt sind. „Die konkrete Strafbarkeit oder Verfolgbarkeit ist abhängig vom nachweisbaren Tatvorwurf und vom Zeitpunkt. Die Strafverfolgung obliegt Polizei und Staatsanwaltschaft.“

Weitere Konsequenzen für den verurteilten Pädagogen ungewiss

Hat denn der verurteilte Pädagoge eventuell mit weiteren Konsequenzen zu rechnen? Dazu die Behördensprecherin: „Hierzu können wir uns nicht konkret äußern. Wir können versichern, dass das RP hier alles Mögliche prüft sowie unternimmt und aktuell weitergehende Maßnahmen vorbereitet. Unser Ziel und unsere Aufgabe ist es – auch bis zum Vorliegen der Urteilsbegründung und den daraus abzuleitenden Maßnahmen – den Schutz aller Beteiligten sicherzustellen.“

Die Fränkischen Nachrichten befragten auch den ehemaligen Schulleiter zu den Vorkommnissen. „Was ich von der Sache weiß, habe ich aus der Zeitung erfahren. Während meiner Zeit gab es weder von Eltern noch von sonst irgendwoher Beschwerden, die zu Protokoll gegeben wurden – gar nichts. Es wurde mir von keiner Seite etwas über den Mann herangetragen.“ Und weiter: „Wenn mir was zu Ohren gekommen wäre, hätte ich natürlich entsprechende Schritte in Gang gesetzt. Wenn es solch eine Situation gibt, weiß man, dass man das keine zwei Stunden unter dem Deckel halten kann.“

„Freiheiten nicht so riesig“

Ein Schulleiter sei in Personalsachen verpflichtet, das Regierungspräsidium zu informieren, denn dort sitzen Juristen, die man in Anspruch nehmen könne, sagt der ehemalige Chef der Bildungseinrichtung weiter. „Die Freiheiten als Schulleiter sind da nicht so riesig. Der Schulleiter ist in der Schule, Personalverwaltung findet beim Regierungspräsidium statt.“

Disziplinarsachen gingen einen Schulleiter nichts an, er sei da nicht der „Allmächtige“, der viel zu entscheiden habe. Und nochmals sagt er in aller Deutlichkeit: „Unter meiner Regie war der Lehrer nicht auffällig, da war gar nichts.“

Redaktion Mitglied der Main-Tauber-Kreis-Redaktion mit Schwerpunkt Igersheim und Assamstadt

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