Finanzen

IBAN-Abgleich bei Überweisungen: Kunden von Volksbanken und Sparkassen müssen einwilligen

Ab 9. Oktober müssen Banken bei Überweisungen prüfen, ob Name und IBAN zusammenpassen. Volksbanken und Sparkassen gehen im Vorfeld anders vor als Privatbanken.

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Sabine Rößing
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Ein Empfängerabgleich soll Verbraucher bei Überweisungen künftig vor Betrug und Fehlern schützen. © picture alliance/dpa

Frankfurt. Eigentlich soll der nach einer neuen EU-Verordnung künftig vorgeschriebene Empfängerabgleich Verbraucher bei Überweisungen vor Betrug und Fehlern schützen. Für Unmut sorgt in diesen Tagen allerdings die von Genossenschaftsbanken und Sparkassen für Privatkunden aktiv eingeforderte Zustimmung zum neuen Verfahren. Denn ablehnen können die Kunden eigentlich nicht.

Neue EU-Verordnung

  • Gesetzliche Grundlage für den Empfängerabgleich, die sogenannte Verification of Payee, ist eine neue EU-Verordnung , die ab dem 9. Oktober 2025 gilt.
  • Sie regelt, dass Banken bei SEPA-Überweisungen prüfen müssen, ob der Name des Zahlungsempfängers mit der zur IBAN hinterlegten Kontoinhaberdatenbank übereinstimmt .
  • So soll vor allem bei den blitzschnellen Echtzeitüberweisungen vermieden werden, dass das Geld an den falschen Empfänger geht. sr

Auslöser der Aufregung sind die neuen EU-Überweisungsrichtlinien, die ab dem 9. Oktober gelten. Im Zentrum der Änderungen steht der sogenannte Empfängerabgleich. Danach müssen Banken bei Überweisungen automatisch den Namen des Empfängers mit der zugehörigen IBAN vergleichen. Die Verpflichtung gilt für alle Banken des Euroraums, also private Geschäftsbanken, Sparkassen und Genossenschaftsbanken und soll vor Missbrauch oder Fehlern schützen.

„Die Institute haben ein hohes Eigeninteresse, Kündigungen zu vermeiden“

Volks- und Raiffeisenbanken sowie Sparkassen fordern ihre privaten Kunden in diesen Tagen auf, dem geänderten Procedere aktiv zuzustimmen. „Die Umsetzung der IP-Regulierung betrifft nicht nur technische Vorgaben, sondern auch vertragliche Grundlagen wie Haftungsregelungen und Ausführungsfristen“, begründet ein Sprecher des Deutschen Sparkassen- und Giroverbands. Das mache, je nach vertragsrechtlicher Ausgestaltung der Kundenbeziehung, eine aktive Zustimmung der Kunden notwendig.

Kündigungen stünden dabei nicht im Mittelpunkt, so der Sprecher weiter. Vielmehr würden alle Möglichkeiten genutzt, um die neuen Regelungen mit den Kunden zu vereinbaren. „Die Institute haben dabei ein hohes Eigeninteresse, Kündigungen zu vermeiden und setzen daher auf eine Vielzahl von Zustimmungswegen. Dabei kommen nahezu alle verfügbaren Vertriebs- und Kommunikationskanäle zum Einsatz: direkte Kundenansprache, Call-Center, elektronisches Postfach, Internet-Banking, App Sparkasse, Geldautomaten und Briefe“.

Banken hadern mit BGH-Urteil

„Wir wollen niemandem kündigen“, unterstreicht der Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR): Die aktive Kundenzustimmung sei ein sehr aufwendiges Verfahren. Es werde sicher auch Kunden geben, die die Schreiben ihrer Bank ignorieren. In diesen Fällen müsse aufwendig manuell nachgefasst werden.

Die deutschen Banken hadern seit Jahren mit einem Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2021. Der BGH hatte seinerzeit entschieden, dass Banken bei Änderungen ihrer Geschäftsbedingungen nicht mehr automatisch davon ausgehen dürfen, dass ihre Kunden diesen Änderungen zustimmen, wenn sie nicht aktiv widersprochen haben. Vielmehr müsse aktiv eine Zustimmung eingeholt werden. Auslöser sei die aktuelle BGH-Rechtsprechung und das Fehlen einer klaren gesetzlichen Grundlage, nicht eine Entscheidung der Sparkassen, betont dazu der DSGV.

Verbraucherschützer sehen keine Verpflichtung, die Zustimmung einzuholen

Im Falle der Empfängerüberprüfung gilt diese Verpflichtung nach Ansicht der Verbraucherzentralen aber nicht. Eine Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) könne hier auch ohne explizite Zustimmung der Kunden erfolgen, argumentierte Ramona Pop, Vorständin des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) in einem Interview. Es handele sich um eine gesetzlich verpflichtende Änderung. Ähnlich sehen das offenbar die großen deutschen Privatbanken, die ihre Kunden lediglich über die anstehenden Änderungen informieren.

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Zustimmungen zu neuen Geschäftsbedingungen seien seit einigen Jahren gängige Praxis, so der DSGV. „Die Kunden kennen das Verfahren.“ Die Hauptaufgabe der Banken bestehe darin, Kundinnen und Kunden aktiv an die Zustimmung zu erinnern. Kritisch sieht der vzbv, dass manche Volksbanken gleichzeitig mit dem Einholen der Zustimmung zum neuen Überweisungsverfahren versuchten, die Zustimmung zu Preisänderungen zu erhalten. Hier sollten Kunden genau hinsehen, sagte Popp.

„Unsere Banken bitten ihre Kunden um aktive Zustimmung zu einer Reihe von vertraglichen Konstellationen – nicht nur speziell zur Empfängerüberprüfung“, formuliert ein Sprecher des BVR. Unter anderem müssten die Kreditkarten-Entgelte bei Ersatzkarten aufgrund eines BGH-Urteils angepasst werden.

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