Gerichtsurteil

Teure Fahrt in „Schlangenlinien“

Geldstrafe und Entzug der Fahrerlaubnis

Von 
Alfons Göpfert
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Wertheim. Wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr verurteilte das Amtsgericht Wertheim eine Frau zu einer Strafe von 35 mal 80 Euro. Sie war von ihrem Arbeitsplatz in Tauberbischofsheim in Richtung Wohnort gefahren und unterwegs durch „Schlangenlinien“ der Polizei aufgefallen. Die Untersuchung der Blutprobe ergab 1,57 Promille.

Zusätzlich entzog in der Verhandlung der Richter der Frau die Fahrerlaubnis endgültig und setzte die Sperrfrist auf drei Monate fest. Vorher darf die zuständige Verkehrsbehörde des Landratsamts des Main-Tauber-Kreises keine neue erteilen.

In der Tatnacht im Juni vergangenen Jahres hatte die Polizei nach dem Atemalkohol-Test bei der Fahrerin die Entnahme einer Blutprobe veranlasst und nach Rücksprache mit dem diensthabenden Staatsanwalt den Führerschein der Frau beschlagnahmt. Später folgte durch richterlichen Beschluss der vorläufige Entzug der Fahrerlaubnis.

Im Vorfeld der Verhandlung beschränkte die Frau über ihren Verteidiger aus Mainz den Einspruch gegen den Strafbefehl auf die Rechtsfolgen. Der Vorwurf war damit eingeräumt und in der Verhandlung brauchten keine Zeugen gehört werden.

Die Angeklagte entschuldigte sich und erklärte ihr Fehlverhalten mit damaligem „Stress“. Der Verteidiger nannte als Grund des Einspruchs, die Mandantin benötige die Fahrerlaubnis, um zum Arbeitsplatz zu gelangen.

Das Gericht wies darauf hin, angesichts der hohen Blutalkoholkonzentration komme man um den Entzug der Fahrerlaubnis nicht herum. Da aber der Führerschein schon sieben Monate beschlagnahmt war, genüge die niedrigst mögliche Sperrfrist.

Das Urteil ist rechtskräftig. Im Verkehrszentralregister in Flensburg werden drei Punkte eingetragen. Nach Ablauf der Sperrfrist kann die Frau eine neue Fahrerlaubnis beantragen. Da Ersttäterin und der Promillewert unter 1,6 lag, wird vielleicht keine medizinisch, psychologische Untersuchung (MPU) verlangt.

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