Wertheim. Wegen sexueller Belästigung in drei Fällen zu Lasten von zwei Mitarbeiterinnen, ein Mal in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, verurteilte das Amtsgericht Wertheim den ehemaligen Manager eines Geschäfts eines Einkaufszentrums in Bettingen. Dieser muss nun eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen je 110 Euro (insgesamt 16.500 Euro) zahlen.
Mit der Hand aufs Gesäß geschlagen
Es ging um einen „Schlag“ mit der flachen Hand auf das Gesäß einer Frau am 24. November 2023, wobei diese Schmerzen verspürte, sowie um jeweils einen leichteren Schlag auf das gleiche Körperteil einer anderen Frau an zwei Tagen Anfang Dezember 2023. Strafverschärfend wirkte sich das Vorgesetzten-Verhältnis aus und dass die zweite Geschädigte als Arbeitnehmerin in der Probezeit war.
Die betroffenen Frauen hatten auf das Verhalten des Chefs ablehnende Reaktion gezeigt, brachten die Missbilligung aber nicht durch Worte zum Ausdruck. Im ersten Fall kam eine Geschädigte anschließend unter anderem wegen „Unbehagens“ nicht zur Arbeit. Als der Angeklagte aus der Firma ausgeschieden war, erstatteten die Frauen im Februar 2024 Anzeige.
Bei Polizei Vorwürfe bestritten, nun bei Frauen entschuldigt
Bei der Befragung durch die Polizei bestritt der Beschuldigte die Vorwürfe. Die Angaben der Anzeige-Erstatterinnen sowie von zwei Zeugen, die unter anderem ein „Klatschen gehört“ hatten, veranlassten die Staatsanwaltschaft jedoch zum Antrag auf Erlass eines Strafbefehls über 150 mal 90 Euro. Der Angeklagte legte dagegen Einspruch ein.
In der Verhandlung räumte er die Vorwürfe im Wesentlichen ein und entschuldigte sich. „Es sollte keine sexuelle Belästigung sein, sondern war freundschaftlich gemeint“. Die Kollegialität im Geschäft nannte er positiv. Man habe hervorragende Verkaufsergebnisse erzielt als „bestes Team in Europa“.
Lob für den Chef für Zeit vor den Vorfällen
Die Geschädigten hatten „zur Vermeidung beruflicher Konsequenzen“ an der Weihnachts- und der Abschiedsfeier des Chefs 2023 teilgenommen. Die äußere Stimmung sei „entspannt“ gewesen. Auf Vorhalt der Verteidigerin erklärte eine Geschädigte, das Lob auf den Chef habe sich auf die überwiegende Zeit vor den Vorfällen bezogen, nicht auf die letzten Wochen.
Der Staatsanwalt beantragte eine Strafe von 150 mal 110 Euro. Die Verteidigerin sprach von Grenzüberschreitungen, „Jux und Tollerei“. Eine vorsätzliche Körperverletzung sei unbewiesen. Sie hielt eine Strafe von 90 mal 90 Euro für angemessen.
„Herumblödeln davor gab es nicht“
Der Vorsitzende betonte in seiner Urteilsbegründung, dass solche Schläge objektiv den Tatbestand der sexuellen Belästigung erfüllten. Es bedürfe keiner sexuellen Absicht. „Ein Herumblödeln davor gab es nicht“.
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