Wertheim. War es wirklich ein Versehen, also Fahrlässigkeit oder doch Vorsatz? Diesen Fragen geht die Polizei in ihren Ermittlungen nach dem Jagdunfall in Dietenhan nach.
Vergangene Woche hatte ein passionierter Jäger in der Nacht zum Dienstag zwei auf einer Koppel nahe Dietenhan stehende Pferde erschossen. Laut Polizei habe der Mann die beiden Pferde von seinem Ansitz in der Nacht für Wildschweine gehalten, die im nahegelegen Maisfeld Schaden anrichten.
Wie die Polizei versicherte, sind die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen. Das Ergebnis der Ermittlungen wird im Anschluss der Staatsanwaltschaft vorgelegt. Sie entscheidet, ob ein Strafverfahren eingeleitet werden muss oder nicht.
Generelles Vorgehen
Rechtliche Grundlagen sind das Strafgesetzbuch, Paragraf 303, indem es um Sachbeschädigung geht. Handelt es sich um eine vorsätzlich begangene Tat, greift Paragraf 17 des Tierschutzgesetzes. Er ahndet tierschutzwidriges Verhalten. Dieser Paragraf legt fest, dass ungerechtfertigte Tiertötung oder Tierquälerei strafbar sind.
Generell kommt es in solchen Fällen, die zur Anzeige gebracht werden, zu Ermittlungen durch die Polizei. Wird festgestellt, dass es sich dabei um eine vorsätzliche Tat einer Tiertötung handelt, kann dies durchaus strafrechtliche Konsequenzen haben, erklärte der Erste Staatsanwalt am Landgericht Mosbach, Florian Sommer, gegenüber den Fränkischen Nachrichten.
Das Strafmaß könne je nach Schwere der Tat eine Geldstrafe und im schlimmsten Fall eine Haftstrafe bis zu drei Jahren nach sich ziehen. Verhängt die Staatsanwaltschaft eine Strafe, wird im Anschluss das Rechts- und Ordnungsamt des jeweiligen Landkreises aktiv. Diesem Amt ist das Kreisjagdamt (Untere Jagdbehörde) zugeordnet. Ihm obliegt neben der Vergabe der Jagdscheine und der Erfassung der Strecke (Anzahl der Tier-Abschüsse) auch die Überprüfung der Zuverlässigkeit der Jäger.
Zuverlässigkeit wird getestet
Wie die Pressestelle des Landratsamts Main-Tauber mitteilt, gibt es verschiedene Mittel, um die Zuverlässigkeit eines Jägers festzustellen. Dazu gehört unter anderem eine ärztliche Untersuchung, welche dem Probanden eine Tauglichkeit attestiert.
Ist die Zuverlässigkeit des Jägers nicht gegeben, könnte neben dem Entzug der Jagdberechtigung auch der Einzug seiner Waffen veranlasst werden.
Staatsanwalt Florian Sommer verwies darauf, dass bei Feststellung einer Fahrlässigkeit in der Regel zwar keine rechtlichen Konsequenzen drohen, aber die zivilrechtlichen Ansprüche der Geschädigten erhalten bleiben. Der Verursacher müsse in diesem Fall Schadensersatz leisten.
Etwas komplizierter wird das Verfahren, falls starker Alkoholgenuss nachweislich im Spiel war. Hier komme es auf den jeweiligen Einzelfall an, der – obwohl fahrlässig gehandelt – dann auch mal als bedingter Vorsatz eingestuft werden könne, so Sommer.
Im Dietenhaner Fall geht die ermittelnde Polizeibehörde von einem tragischen Unglücksfall aus. Daran ließ sie keinen Zweifel.
Unter Druck gestanden
Auch der Geschäftsführer des Landesjagdverbands, Martin Bürner, sieht das so. Mit Sicherheit hat der Jäger nicht vorsätzlich gehandelt“, so Bürner. Seines Wissens nach habe der Jäger in Dietenhan unter einem gewissen Druck gestanden, weiteren Wildschaden am Maisfeld zu verhindern. Bürner brachte deutlich sein Bedauern zum Ausdruck.
Er erinnerte aber auch an den Grundsatz, den jeder Jäger als Erstes in der Ausbildung lernt: „Des Jägers oberstes Gebot: Was du nicht kennst, das schieß nicht tot.“ Mit Nachdruck sagt Bürner: „Leider kommen hin und wieder solche Unfälle vor. Aber jeder Fall ist einer zuviel.“
Weil solche Einzelfälle für einen großen Nachhall in der Bevölkerung sorgen, spricht der Geschäftsführer von einem Imageschaden, der am Bild des verantwortungsvoll handelnden Jägers durchaus entsteht. Er appelliert deshalb an die Menschen, zu bedenken, dass kein Jäger solch eine Tat mit Vorsatz begehe, und vor allem, dass der Jäger selbst oft gestraft genug sei.
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