Buchen. Der geschäftsführende Vorsitzende des Vereins Justiz-Opfer darf auf mehreren Internetseiten bis auf Weiteres nicht mehr behaupten, dass einer seiner Vorstandskollegen Mitarbeiter der DDR-Staatssicherheit gewesen sei. Einer weiteren Person aus dem Umfeld des Vereins darf er zudem nicht mehr unterstellen, diese fertige unerlaubt Tonbandmitschnitte von Gerichtsverhandlungen beziehungsweise Sitzungen des Petitionsausschusses im Landtag an.
"Diese Tatsachenbehauptungen sind ehrenrührig und werfen ein negatives Licht auf die betroffenen Personen", erklärte Amtsrichter Peter Bickel. Per einstweiliger Verfügung ordnete er deshalb am Mittwoch an, dass besagte Passagen von den Internetseiten "justiz-opfer.com", "justiz-opfer.eu" und "gehtrechtichleid.de" zu löschen sind, bis in einem Hauptsacheverfahren über deren Wahrheitsgehalt entschieden ist. Sollte es bis Jahresende zu keinem Hauptsacheverfahren kommen, dürfen die beanstandeten Aussagen ab Januar 2017 wieder auf den Internetseiten erscheinen.
Ansprüche selbst geltend machen
Sämtliche Einträge über ein Ehrenmitglied des Vereins dürfen unabhängig davon weiterhin unverändert im Netz stehenbleiben. Eine einstweilige Verfügung auf Löschung dieser Inhalte lehnte Bickel ab. "Ich habe es mir nicht einfach gemacht", versicherte er. Als im Wesentlichen Betroffener hätte aber nun mal das Ehrenmitglied seine Ansprüche selbst und nicht über Dritte geltend machen müssen, so die Begründung des Amtsrichters.
Auch den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Inhaber einer Buchener Werbeagentur wies Bickel vollständig zurück. Diesbezüglich sei kein Anspruch vorhanden, da der Werbefachmann ausschließlich die technischen Voraussetzungen für die Internetseiten geschaffen, jedoch keine Inhalte erstellt habe. Sollte sich der geschäftsführende Vorsitzende nicht an die einstweilige Verfügung halten, droht ihm für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 25 000 Euro oder ersatzweise Ordnungshaft. Gegen das Urteil können die Verfahrensbeteiligten Berufung einlegen.
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