Berlin. Kosten für Handwerker oder Dienstleister kann man unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich absetzen. Das gilt, wenn Handwerker nach einem Sturm Schäden an einem privat genutzten Wohnhaus reparieren.
Wer Handwerker beauftragt, kann einen Teil der Kosten dafür in seiner Einkommensteuererklärung angeben und die Steuerermäßigung beantragen. Darauf macht Jana Bauer aufmerksam, stellvertretende Geschäftsführerin beim Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine.
Wichtig: Es muss eine Rechnung vorliegen, die im Idealfall per Überweisung beglichen worden ist. Barzahlungen werden nicht anerkannt. Berücksichtigt werden Kosten für die Arbeitsleistung, Anfahrt sowie Ausgaben, die für Maschinenstundensätze in Rechnung gestellt wurden. Materialkosten kann man nicht absetzen.
Der Steuerbonus berücksichtigt 20 Prozent der Kosten und ist bei 1200 Euro im Jahr gedeckelt. Es gilt für alle Handwerkerleistungen, die in einem Haushalt angefallen sind. Reguliert eine Versicherung den Schaden, darf man für diese Maßnahme keinen Steuerbonus beantragen. Der Grund, so Bauer: „Mit dem Ausgleich der Kosten durch die Versicherung ist der Steuerpflichtige finanziell nicht belastet und deshalb steht ihm auch keine Entlastung über die Einkommensteuer zu.“ Dann ist nur zulässig, dass man den Steuerbonus in Höhe des eigenen Selbstbehalts beantragt. dpa
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