Im letzten Jahr mussten sich gleich mehrere Oberlandesgerichte, unter anderem das OLG Frankfurt am Main (Az.: 5 UF 53/15), mit Rechtsfragen zur Verwendung von Sparguthaben der Kinder durch die Eltern beschäftigen. Der Entscheidung des OLG Frankfurt lag dabei folgender Sachverhalt zugrunde:
Im Jahr 2008 wurde für das minderjährige Kind von seinen Großeltern ein Sparbuch angelegt, das auf den Namen des Kindes lautete und auf das 1000 Euro von den Großeltern eingezahlt wurde.
Auf das Sparbuch des Kindes erfolgte sodann noch in diesem Jahr eine weitere Zahlung in Höhe von 1350 Euro mit dem Verwendungszweck "Geburts- und Taufgeld" durch dessen Vater. Das Sparbuch wurde dem Kindesvater von den Großeltern ausgehändigt.
Im Jahr 2011 kam es zur Trennung der Kindeseltern. Worauf die Kindesmutter, die zu dieser Zeit das alleinige Sorgerecht für das Kind ausübte, das Sparbuch aus der gemeinsamen Wohnung mitnahm und daraufhin einen Betrag in Höhe von 2367,97 Euro vom Konto abhob. Die Kindesmutter war zu diesem Zeitpunkt berufstätig und verdiente netto 1100 Euro. Der Kindesunterhalt wurde vom Kindesvater zunächst nicht gezahlt.
Mutter zur Rückzahlung verurteilt
Die Mutter behauptete, sie habe mit dem abgehobenen Geld verschiedene Dinge für die Einrichtung eines Kinderzimmers wie beispielsweise ein Kinderbett gekauft und Dinge für den persönlichen Bedarf des Kindes Z wie zum Beispiel Kleidung und Spielzeug.
Desweiteren war die Anschaffung einer Waschmaschine sowie eines Trockners ihrer Meinung nach unabdingbar gewesen.
Bei der Lektüre dieses Sachverhalts mag die Leserin beziehungsweise der Leser Verständnis für die Kindesmutter aufzubringen und unter Umständen auch kein Unrechtsbewusstsein empfinden, denn im Ergebnis ist das Geld ja dem Kind zugute gekommen. Diese Laienwertung entspricht aber nicht der Rechtslage.
So haben sowohl das Amtsgericht - Familiengericht - Gießen, als auch das OLG Frankfurt am Main die Kindesmutter zur Rückzahlung des abgehobenen Geldes nebst Zinsen verurteilt. Zur Begründung führte der Senat aus:
Kontoinhaber und damit forderungsberechtigter Gläubiger gegenüber der Bank sei das Kind gewesen. Hierbei sei die Errichtung des Kontos auf den Namen des Kindes zwar nur ein Indiz gewesen, welches hier aber durch die weiterhin erfolgte Übergabe des Sparbuches und die erfolgten Einzahlungen bekräftigt werde.
Die Mutter des Kindes, die das Sparguthaben in vollem Umfang abgehoben und verbraucht hat, ist verpflichtet, die dem Sparkonto entnommenen Gelder im Rahmen ihrer Schadensersatzpflicht zu erstatten, da es sich hierbei um ein pflichtwidriges Verhalten der Mutter handelte. Die Ausstattung des Kindes mit Einrichtungs- und Bekleidungsgegenständen haben die Kindeseltern nämlich aus eigenen Mitteln im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zu bestreiten (!).
Das gleiche gilt für den Erwerb von Haushaltsgegenständen wie Waschmaschine und Wäschetrockner. Hätte die Notwendigkeit für die Anschaffungen der Kindesmutter tatsächlich bestanden, hätte diese Sonderbedarf gegenüber dem Kindesvater geltend machen können oder den Sozialhilfeträger um Unterstützung bitten müssen.
Kindesvermögen darf hierzu grundsätzlich nicht herangezogen werden.
Kurz gesagt gilt: "Hände weg vom Sparguthaben des Kindes!" Notar Dr. Peter Becker, Tauberbischofsheim, und JFA Suzette Münkel
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