Regelmäßige Überprüfung

Wiederkehrende Kontrollen sorgen für Klarheit

Bio-Landwirte müssen die Vorgabe der EU-Öko-Verordnung erfüllen

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ble
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Bio-Landwirte müssen die Vorgabe der EU-Öko-Verordnung erfüllen und werden regelmäßig kontrolliert. © BLE

Bio-Landwirte müssen die Vorgaben der EU-Öko-Verordnung erfüllen. Das wird regelmäßig überprüft. Wer kontrolliert das? Wie läuft die Kontrolle ab? Wie häufig findet sie statt? Und welche Dokumente müssen vorgelegt werden?

Die EU-Öko-Verordnung 2018/848 legt fest, welche Erzeugnisse in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen und welche Vorschriften einzuhalten sind, damit die entsprechenden Erzeugnisse mit einem Bio-Hinweis in Verkehr gebracht werden dürfen. In Verbindung mit der „EU-Kontrollverordnung“ 2017/625 wird darüber hinaus geregelt, wie genau die Einhaltung dieser Vorschriften durch staatliche oder private Stellen überprüft wird.

National ergänzt

Das EU-Öko-Recht wird durch nationale Rechtsvorschriften ergänzt. In Deutschland wird die Umsetzung im Öko-Landbaugesetzes (ÖLG) und der ÖLG-Durchführungsverordnung (ÖLG-DV) geregelt.

Der Geltungsbereich der EU-Öko-Verordnung umfasst im Wesentlichen die Erzeugnisse aus der Landwirtschaft inklusive Aquakultur und Futtermittelherstellung.

Grundsätzlich müssen sich alle Unternehmen, die Erzeugnisse aus den genannten Bereichen produzieren, aufbereiten, kennzeichnen, vertreiben, in Verkehr bringen oder in die EU ein- oder aus der EU ausführen und diese mit einem Bio-Hinweis versehen, dem Kontrollverfahren unterstellen. Die Anmeldung zum Kontrollverfahren erfolgt durch einen Vertrag mit einer der privaten Kontrollstellen. Damit verpflichtet sich das Unternehmen die Vorgaben der EU-Öko-Verordnung einzuhalten.

Unternehmen verpflichtet

Die EU verfolgt den grundsätzlichen Ansatz, dass zunächst die Unternehmen dazu verpflichtet sind, durch die Festlegung eigener Maßnahmen eine Art Selbstkontrolle ihrer Tätigkeiten durchzuführen. So verlangt beispielsweise die seit 1. Januar 2022 geltende EU-Verordnung 2018/848, dass die Unternehmen Vorsorgemaßnahmen zur Vermeidung des Vorhandenseins nicht zugelassener Erzeugnisse und Stoffe ergreifen. Sie müssen dazu alle Risiken, die sich diesbezüglich in ihrem Unternehmen im Zusammenhang mit Bio-Erzeugnissen ergeben können, zunächst erkennen, aufnehmen und in einem weiteren Schritt konkrete Maßnahmen festlegen, wie in diesen Bereichen die Risiken minimiert werden können.

Diese Eigenkontrolle oder interne Kontrolle der Unternehmen findet praktisch täglich statt und muss von den Unternehmen auch ständig angepasst, aktualisiert und dokumentiert werden. Erst im nächsten Schritt kommt die externe Kontrolle ins Spiel.

In Deutschland wurde die staatliche Kontrollaufgabe auf private Kontrollstellen übertragen. Die Kontrollstellen sind Vertreter der zuständigen Behörde und nehmen gegenüber den Unternehmen, die sich zum Kontrollverfahren angemeldet haben, behördliche Kontrollaufgaben wahr. Da die Öko-Kontrolle vom Gesetzgeber grundsätzlich als staatliche Aufgabe definiert ist, erfolgt die Überwachung der privaten Kontrollstellen durch die zuständigen Behörden. Derzeit gibt es 19 Kontrollstellen in Deutschland, die von 15 Überwachungsbehörden überprüft werden.

Für Unternehmen, die sich in Deutschland dem Öko-Kontrollverfahren unterstellt haben, sind die privaten Kontrollstellen Ansprechpartner für alle Fragen rund um die Organisation und Durchführung der Öko-Kontrolle. An diese müssen sie sich wenden, um sich zum kostenpflichtigen Kontrollverfahren anzumelden.

Jährlicher Besuch

Zur Überprüfung der betrieblichen Eigenkontrolle und vieler weiterer Vorgaben aus der EU-Öko-Verordnung findet in einem nächsten Schritt in der Regel ein angekündigter, jährlicher Kontrollbesuch vor Ort statt, bei dem die Umsetzung der Vorgaben Schritt für Schritt überprüft und dokumentiert werden.

Dabei hat die „Erstkontrolle“, also der erste Termin, nach dem sich ein Unternehmen neu beim Öko-Kontrollverfahren angemeldet hat, einen besonderen Stellenwert. Im Rahmen dieses ersten Termins wird sehr ausführlich besprochen und festgelegt, was vom Unternehmen zu tun ist und wie die Umsetzung der festgelegten Maßnahmen bei späteren Kontrollbesuchen überprüft werden können. Das wird in einem zentralen Dokument, der Betriebsbeschreibung (oder einem vergleichbaren online System), festgehalten. Neben den Stammdaten des Unternehmens beinhaltet es alle für den Betrieb relevanten Informationen wie beispielsweise Abläufe im Unternehmen.

Zur Vorbereitung

Die angemeldeten Besuche dienen dazu, dass sich das jeweilige Unternehmen auf die umfangreiche Prüfung entsprechend vorbereiten kann, denn nicht immer sind zum Beispiel sämtliche Unterlagen aus der Buchhaltung verfügbar, wenn für diese Aufgaben ein externer Dienstleister in Anspruch genommen wird.

Ergänzend zu diesen angekündigten Kontrollbesuchen gibt es unangekündigte Termine, die grundsätzlich risikoorientiert geplant und durchgeführt werden. Im Rahmen dieser Stichprobenkontrollen findet keine vollumfängliche Überprüfung sämtlicher Tätigkeiten eines Unternehmens statt. Es werden dabei nur wenige Aspekte herausgegriffen, die sich aus der täglichen Arbeit eines Unternehmens heraus ergeben. Dies könnte zum Beispiel die Prüfung aktueller Wareneingänge sein oder auch die aktuelle Aufzeichnung aus der Verarbeitung von Bio-Produkten.

Grundsätzlich werden bei der angekündigten Prüfung vor Ort sämtliche Unternehmensbereiche betrachtet, die in irgendeinem Zusammenhang mit dem Bio-Erzeugnis stehen. Der Einstieg erfolgt dabei in der Regel mit der Aktualisierung der Betriebsbeschreibung und der Betrachtung der festgelegten Vorsorgemaßnahmen. Weitere Prüfpunkte umfassen je nach Betriebstyp: Überprüfung sämtlicher Zukäufe (Betriebsmittel, Rohstoffe, Zutaten etc.), Begutachtung der bewirtschafteten Flächen, der Tierhaltung und sämtlicher Betriebsgebäude, Aufzeichnungen zum Pflanzenbau, zur Tierhaltung, zu Verarbeitungsvorgängen, zu Im- oder Exporten, Prüfung der Buchhaltung, Rückverfolgbarkeit und Mengenplausibilität der eingesetzten und vermarkteten Erzeugnisse, korrekte Warendeklaration der Bio-Produkte.

Prüfbericht

Der Kontrolleur hält die Ergebnisse der Inspektion in einem Prüfbericht fest. Der Betrieb erhält eine Kopie dieses Berichtes, der dann durch die Kontrollstelle nach dem Vier-Augen-Prinzip nochmals ausgewertet wird. Zum Abschluss des Kontrollverfahrens erhält das jeweilige Unternehmen von der Kontrollstelle ein Zertifikat. Damit wird ihm bescheinigt, dass es die Vorgaben der EU-Öko-Verordnung einhält und berechtigt ist, Erzeugnisse mit einem Bio-Hinweis in Verkehr zu bringen. Sollten sich bei den Kontrollen Unstimmigkeiten, sogenannte Verstöße, ergeben, wird das Unternehmen aufgefordert, zunächst entsprechende Maßnahmen umzusetzen und die Umsetzung dieser auch nachzuweisen, bevor ein (neues) Zertifikat erstellt werden kann. ble

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