Kompetenter Partner in allen Rechtsbereichen

Kanzlei Zipper & Partner: Sechs Rechtsanwälte kümmern sich um die Mandanten / Fachliche Tipps zu den Tücken des Baurechts

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red/pr
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Breitgefächertes Spektrum: Die Kanzlei Zipper & Partner berät auch zum Thema Baurecht. © burdun - stock.adobe.com

In der Kanzlei Zipper & Partner stehen den Mandanten sechs kompetente Rechtsanwälte – darunter drei Fachanwälte – in allen Rechtsbereichen kompetent zur Seite. Die Kanzlei der Rechtsanwälte Zipper & Partner bietet ein breitgefächertes Spektrum moderner und hochspezialisierter anwaltlicher Dienstleistungen. Dieses reicht von der Bearbeitung und Lösung einzelner, oftmals sehr komplexer Rechtsprobleme bis hin zur dauerhaften und umfassenden Betreuung einer Person oder eines Unternehmens in nahezu allen Rechtsangelegenheiten. Die Anwälte der Kanzlei Zipper arbeiten, unterstützt durch ihr juristisches Fachpersonal, regional und überregional für ihre Mandanten nach einer klaren Philosophie: Sie beraten spezialisiert, vertrauensvoll und persönlich. Aus diesem Grund haben sich die Rechtsanwälte der Kanzlei zu der Qualifizierung in den verschiedenen Fachanwaltschaften entschlossen. Der jeweils persönliche Kontakt zum Mandanten ist dabei geprägt von Vertrauen und Kooperation. Dabei arbeitet die Kanzlei für den Mandanten bei Bedarf auch in Doppelbesetzung, um sämtliche Ressourcen zugunsten des Mandanten auszuschöpfen. Wer möchte, kann die Rechtsanwaltskanzlei Zipper & Partner in ihren hochmodernen Büroräumlichkeiten besuchen oder als besondere Dienstleistung die Onlineberatung nutzen – eine individuelle rechtliche Beratung via Internet. Für strafrechtliche Notfälle steht zudem unter der Mobilnummer 0175/4 01 86 33 an sieben Tagen die Woche rund um die Uhr der Verteidigernotruf zur Verfügung.

Ein Expertenrat zum Baurecht

Eine Mängelrüge vor Abnahme? Wie muss eine Abnahme erfolgen? Zu den Tücken des Baurechts gibt Rechtsanwältin Michelle Mayer von der Kanzlei Zipper & Partner Tipps: Im Werkvertragsrecht, ebenso im Baurecht als spezifisches Werkvertragsrecht, wird ein Unternehmer beauftragt, eine Leistung zu erbringen gegen eine entsprechende Vergütung. Streitigkeiten gibt es dann, wenn Rechnungen nicht bezahlt werden oder Mängel vorliegen. Die Schlussrechnung setzt als Fälligkeit eine Abnahme voraus, das heißt, die Leistungen des Unternehmers müssen vom Auftraggeber abgenommen werden. Da stellt sich die Frage: Wie und wann kann die Schlussrechnung erfolgen? Eine Schlussrechnung kann dann gestellt werden, wenn der Unternehmer und der Auftraggeber die erbrachten Leistungen prüfen und der Auftraggeber die Abnahme erklärt. Ohne eine Abnahme ist die Schlussrechnung nicht fällig und etwaige Zahlungsansprüche bestehen noch nicht. Die Abnahme erfolgt grundsätzlich gemeinsam vor Ort, wobei es gesetzliche Regelungen zu einer fiktiven Abnahme gibt. Wichtig ist, dass der Unternehmer nach Abschluss seiner Arbeiten den Auftraggeber unter Fristsetzung auffordert, die erbrachten Leistungen abzunehmen. Die Abnahme kann nur bei Vorliegen von erheblichen Mängeln verweigert werden. Sämtliche Mängel sollten in einem Abnahmeprotokoll aufgenommen werden. Erfolgt eine Abnahme, kann die Schlussrechnung gestellt werden. Die Schlussrechnung muss prüfbar sein: Der Auftraggeber muss sämtliche Leistungspositionen nachprüfen können, insbesondere die abgerechnete Menge.

Sofern Mängel vorliegen, sollten diese dokumentiert werden und der Unternehmer die Nachbesserung anbieten. Die Dokumentation schützt nicht nur den Auftraggeber davor, dass Gewährleistungsrechte abgestritten werden können, sondern dient zugleich der Dokumentation des Leistungsstands des Unternehmers.

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Zusammenfassend: Der aktuelle Leistungsstand sollte immer dokumentiert werden. Nach Fertigstellung der Leistungen oder Kündigung des Vertrages muss der Unternehmer den Auftraggeber zur Abnahme der Leistungen auffordern, damit er die Schlussrechnung erstellen kann und diese auch fällig ist. Die Abnahme kann von dem Unternehmer verweigert werden, sofern Mängel bestehen. Sämtliche Mängel sollten in einem Abnahmeprotokoll festgehalten werden, damit der Beweis für die Mangelhaftigkeit geführt werden kann. red/pr

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