Zurecht beklagt Johannes Hurst, Präsident der Steuerberaterkammer Nordbaden, die komplizierten Formulare des Finanzamtes. Aber viele Steuerpflichtige können die jährliche Steuererklärung ganz einfach umgehen.
Vor allem Neurentner, deren Rente seit 2006 jährlich um zwei Prozentpunkte höher besteuert wird (2020 sind 80 Prozent der Rente steuerpflichtig), können die Besteuerung durch eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV) des Finanzamtes umgehen, wenn neben der Rente und weiteren Kapitaleinkünften (Zinsen, Mieten und so weiter), der Jahresgrundfreibetrag von 18 816 Euro (Eheleute) nicht überschritten wird. Diese NV-Bescheinigung nach Paragraf 44a, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Einkommenssteuergesetzgebung stellt das Finanzamt auf Antrag aus, und sie gilt meist für drei Jahre, es sei denn, die Voraussetzung für die Erteilung fällt zwischenzeitlich weg. Diese NV-Bescheinigung kann bei den entsprechenden Kreditinstituten vorgelegt werden, welche dann keine Kapitalertragssteuern, Soli und Kirchensteuer bei der Auszahlung von fälligen Kapitalerträgen in Abzug bringen.
Ein zusätzlicher Nutzen ist, dass die jährliche Steuererklärung nicht mehr erstellt werden muss. Viele Verbraucher wissen von obiger Möglichkeit nicht.
Sicher kommt die Mehrzahl der Verbraucher in Zeiten der Niedrigzinsphase nicht über den Jahresgrundfreibetrag hinaus und sollte deshalb von der NV-Bescheinigung Gebrauch machen.