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Leserbrief: Zu "An die Bögen, fertig, los" (FN 2. März)

Das Warten auf die Bescheinigung

Gerd Hofmann, Unterbalbach

Zuletzt las ich in den FN, wie viel schneller der Steuerzahler durch die elektronische Steuererklärung "Elster" an seine Rückerstattung vom Finanzamt kommt. Mit dem Artikel "An die Bögen, fertig los" wird ein Tag später der richtige Umgang mit den neuen Einkommenssteuerformularen beschrieben. Was aber, wenn der Steuerzahler seit Anfang Februar bereits sämtliche auf dem Rathaus abgeholte Formulare ausgefüllt vorliegen hat und nur noch auf die Jahressteuerbescheinigung der Geldinstitute wartet, ohne die vom Fiskus keine Bearbeitung erfolgt? Viele Steuerzahler liegen sicherlich durch die Einführung der neuen Abgeltungssteuer von 25 Prozent mit ihrem persönlichen Steuersatz unter dieser Abgeltung und können deshalb mit Rückzahlungen seitens des Fiskus rechnen. Während es in meinem Fall ein örtliches Geldinstitut geschafft hat, die Steuerbescheinigung bis zum 15. Februar auszustellen, erhielt ich von einem überregionalen die Antwort, dass dies nicht vor Anfang April möglich sei. Und was nützt mir nun ein noch so schnelles "Elster"? Letzte Möglichkeit um rascher an mein Geld zu kommen. Anfrage beim Finanzamt, warum nicht ersatzweise auch die Einreichung des Original-Kontoauszuges genügt, da ja hierauf auch klar zu erkennen ist, wieviel Zinsen bezahlt wurden und wieviel Abgeltungssteuer, Soli und Kirchensteuer in Abzug gebracht wurden. Antwort: Der Gesetzgeber schreibt die Steuerbescheinigung der Banken klar vor, Kontoauszüge sind nicht zulässig. Ergo: Zu einer zügigen Bearbeitung gehören immer zwei - "Elster" und der Wille der Banken! Oder auch: Wenn der Steuerzahler nicht pünktlich seine Kfz-Steuer entrichtet, wird ihm das Auto stillgelegt - andererseits wird ihm aber seitens der säumigen Banken zugemutet, zwei bis drei Monate auf seine Rückerstattung vom Finanzamt zu warten. Diesem Umstand kann eigentlich nur durch ein Gesetz entgegengetreten werden, welches den Geldinstituten eine angemessene Abgabefrist der Steuerbescheinigungen gegenüber ihren Kunden vorschreibt!

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