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Vertrag: Gegen unzulässige Befristung vorgehen

Drei Wochen Zeit zum Klagen

Heidelberg. Gegen die unzulässige Befristung eines Arbeitsvertrags müssen Beschäftigte rechtzeitig vorgehen. Eine sogenannte Entfristungsklage müsse bis spätestens drei Wochen nach dem Ende der Befristung erhoben werden, erklärte der Arbeitsrechtler Michael Eckert aus Heidelberg. Eine solche Klage könne allerdings nicht direkt auf eine finanzielle Entschädigung abzielen: "Man kann nur die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erreichen."

Dabei steht Beschäftigten eine unbefristete Stelle zu, wenn das Gericht die Befristung für unwirksam erklärt. Eine Geldzahlung lasse sich in einem Vergleich vereinbaren. Befristungen von Arbeitsverträgen müssten immer schriftlich geregelt werden, erläuterte Eckert. Eine mündliche Verabredung zur Befristung sei unwirksam. "Wichtig ist außerdem, dass sie vor dem ersten Handschlag schriftlich vereinbart wird."

Unterschrift vor erstem Arbeitstag

Kommt der Personaler erst im Laufe des ersten Arbeitstages, um die Unterschrift des Arbeitnehmers zu bekommen, ist es dafür zu spät: "Dann entsteht ab dem Moment der Arbeitsaufnahme ein unbefristetes Arbeitsverhältnis." Das Bundesverfassungsgericht hat vergangene Woche die Wirksamkeit eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs zur Befristung von Arbeitsverträgen bestätigt (Az. 2 BvR 2661/06).

In dem Fall ging es um eine Sonderregelung für Arbeitnehmer, die älter als 52 Jahre sind. Der EuGH hatte entschieden, dass eine Regelung zur Befristung ihrer Verträge gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstoße. Nun bestätigte das Bundesverfassungsgericht die Verbindlichkeit der EuGH-Entscheidung.

31. August 2010

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