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Über viele Lebensbereiche wacht ein Amt - nicht so über Hallenspielplätze: Sie unterliegen keiner behördlichen Kontrolle. "Die Kontrolle der Spielgeräte liegt in der Verantwortung des Betreibers", erklärt ein Sprecher des Landratsamts Rhein-Neckar. "Sofern es sich um überwachungspflichtige Geräte handelt, muss er diese allerdings regelmäßig überprüfen lassen, etwa vom TÜV."
Doch selbst wenn er das nicht tut: Mit Konsequenzen muss der Betreiber erst dann rechnen, wenn er nach einem Unfall beweisen muss, dass er seiner "Verkehrssicherungspflicht" nachgekommen ist. Für Spielplatzbetreiber empfiehlt es sich daher schon im eigenen Interesse, die DIN EN 1176 und 1177 zu beachten: Diese Normen formulieren Mindestanforderungen an Konstruktion, Einbau und Anordnung von Spielgeräten sowie an das "Sicherheitsmanagement".
Akut eingreifen können die Ordnungsämter der Kommunen: "Wer als Besucher erhebliche Sicherheitsmängel in einem Hallenspielplatz entdeckt, kann dies dem Ordnungsamt melden. Die Ämter können bei -€šGefahr im Verzug' gegebenenfalls auch eine Halle schließen", erklärt Franz Danner vom TÜV Süd.
Kommt es in einer Einrichtung zu einem Unfall, kann sich der Spielplatzbetreiber übrigens nicht in jedem Fall auf den Hinweis "Benutzung auf eigene Gefahr" berufen. "Ist der Unfall auf Sicherheitsmängel zurückzuführen, kann er seine Haftung für Personenschäden nicht generell ausschließen", erklärt Dunja Richter von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Auch bei nicht ausreichenden Warnhinweisen haben die Gerichte schon zulasten der Betreiber entschieden (z.B. BGH, Urteil v. 3. 6. 2008, VI ZR 223/07). agö
28. Oktober 2008
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